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Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV
letzte Aktualisierung: 10.10.2012, Quelle: diverse
Anmerkung
Nachfolgend wird ein Überblick über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) und dessen Umsetzung gegeben. Die in Klammern aufgeführten Zahlen entsprechen den Randnummern aus der LAGA-Mitteilung 27 (siehe "Vollzugshinweis"). Die Aufzählung der Randnummern ist nicht vollständig. Der Zusatz "ff" bedeutet, dass die nachfolgenden Randnummern in engem Zusammenhang mit der genannten stehen.Über aktuelle Entwicklungen halten folgende Internetseiten auf dem Laufenden:
Rechtlicher Hintergrund des eANV
Rechtsgrundlage
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Nachweisverordnung (NachwV)Vollzugshinweis
Das Bayerische Umweltministerium (StMUG) informierte die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) mit Schreiben vom 26.03.2010, Nr. 82b-U8705.2-2008/1-103, über die Veröffentlichung der nachfolgend aufgeführten Vollzugshilfe und gab Hinweise zur Zuständigkeit und zum Vollzug.Zuständige Behörden
Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) des LfU Kreisverwaltungsbehörde (KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt)- LfU-Hauptangebot: Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde
- LfU-Hauptangebot: Externe Ansprechpartner für Abfallrecht
Welche Belege muss ein Abfallerzeuger elektronisch führen?
Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen auf jeden Fall dann geführt werden, wenn an einem Standort des Abfallerzeugers mehr als 20 t/a einer nachweispflichtigen gefährlichen Abfallart (ein Abfallschlüssel) anfallen.Fallen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallschlüssel an, hat er die Wahlmöglichkeit: Er kann einen Ein-/Sammler mit gültigem Sammelentsorgungsnachweis zur Entsorgung der Abfälle beauftragen (214 ff, 217, 224 ff; Altöl und Altholz: 113, 114, 137, 199, 222 ff) oder selbst einen Entsorgungsnachweis und Begleitscheine führen.
Ausnahmen von der Nachweispflicht: 37, 45; Übernahmeschein in Papierform s. 338
Die Register zur Einstellung der elektronischen Belege sind ebenfalls elektronisch zu führen (38, 361 ff).
Welche Nachweise muss ein Abfallbeförderer elektronisch führen?
Jeder Einsammler und Transporteur gefährlicher Abfälle muss Sammelentsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine elektronisch führen (85). Die Register zur Einstellung der elektronischen Belege sind ebenfalls elektronisch zu führen (361 ff).Welche Nachweise und Register müssen generell elektronisch geführt werden?
(110 ff)- Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise mit den Teilen Deckblatt (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE), Deklarationserklärung (DE) und Behördenbestätigung durch Abfallerzeuger oder Einsammler, Abfallentsorger und Behörde je nach Formblatt
- Antrag auf Freistellung nach § 7 NachwV (DAN) durch Abfallentsorger
- Begleitscheine durch Abfallerzeuger, Abfallbeförderer, Abfallentsorger
- Übernahmescheine durch Einsammler, auch wenn sie zwischen dem Abfallerzeuger und dem Einsammler in Papierform geführt werden. Der Abfallerzeuger hat, wenn er Übernahmescheine führen muss, die Wahl zwischen elektronischer und Führung in Papierform (338, 409).
- Begleitscheinregister für nachweispflichtige Abfälle durch Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger
- nach einer behördlichen Anordnung elektronisch zu führende Nachweise und Register für nicht nachweispflichtige Abfälle (54-56, 406-408)
Nicht nachweispflichtige Abfälle bzw. nicht nachweispflichtige Personen und dazugehörige Registerführung in Papierform
(37)- Private Haushaltungen: keine Registerführung
- Kleinmengenerzeuger (Summe aller gefährlichen Abfälle von allen Standorten eines Abfallerzeugers < 2 t/a) (81-83): Papierregister mit Übernahmescheinen (§ 24 Abs. 3 NachwV)
- Abfälle, die im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme entsorgt werden und von den Nachweispflichten befreit sind (15-17, 11 ff): Register nach § 24 Abs. 4 bis 7 NachwV; hier sind abhängig von den einzelnen Bescheiden zusätzlich (elektronische) Mengenmeldungen (über eine Internetschnittstelle) an die Länderknoten abzugeben.
- Abfälle, die aufgrund einer Rechtsvorschrift von der Nachweispflicht befreit sind (Randnummer 45; §§ 4 und 5 BattV ersetzt durch § 1 Abs. 3 BattG): Register nach § 24 Abs. 4 bis 7 NachwV
- Abfallerzeuger, die ihre gefährlichen Abfälle in eigenen Entsorgungsanlagen entsorgen (39-43): Register nach § 24 Abs. 6 NachwV
- nicht gefährliche Abfälle: Register nur durch Abfallentsorger nach § 24 Abs. 4 und 5 NachwV (s. Nachfolgende Überschrift "Elektronische Registerführung nicht gefährlicher Abfälle durch Abfallentsorger")
Besonderer Fall der Abgabe von gefährlichen Abfällen an stationären kommunalen Sammelstellen in Bayern, z. B. am Wertstoffhof oder bei der Problemmüllsammelstelle
- Private Haushaltungen: keine Registerführung
- Kleinmengenerzeuger (Summe aller gefährlichen Abfälle von allen Standorten eines Abfallerzeugers < 2 t/a) (81-83): Papierregister nach § 24 Abs. 6 NachwV. Zum Sonderfall der Führung von Übernahmescheinen bei Sammelstellen, die als Entsorgungsanlagen gelten, s. Erläuterung zur Allgemeinverfügung.
- LfU-Hauptangebot: Allgemeinverfügung zur Regelung der Nachweisführung bei Problemmüllsammlungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften und zur Aufhebung der Bescheide bayerischer Kreisverwaltungsbehörden zur Befreiung von Nachweispflichten bei diesen Problemmüllsammlungen, Bekanntmachung des bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 12.03.2010 (PDF - 40KB)
- LfU: Erläuterung zur Allgemeinverfügung des LfU vom 12.3.2010 zum Ablauf der Nachweisführung bei kommunalen Problemmüllsammlungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 BayAbfG (PDF - 33KB)




