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Berücksichtigung der Vorbelastung bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage: Was ist unter "konkreten Anhaltspunkten" im Sinne von Nr. 4.2 B c) TA Lärm zu verstehen und wie ist zu verfahren, wenn diese nicht vorliegen?

Antwort von: LfU

Gemäß Nr. 4.2 Bst. c) TA Lärm ist bei der Prüfung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eine Berücksichtigung der Vorbelastung nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle ihrer Betriebnahme relevant im Sinne von Nummer 3.2.1 Abs. 2 zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 beitragen wird und Maßnahmen an bestehenden Anlagen zur Minderung der Gesamtbelastung nicht in Betracht kommen.

Konkrete Anhaltspunkte liegen z.B. vor, wenn

  • die Immissionsrichtwerte bereits durch die Vorbelastung überschritten werden,
  • eine Prognose der Geräusche der zu beurteilenden Anlage zusammen mit der Vorbelastung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte erwarten lässt,
  • der Lärmbeitrag der zu beurteilenden Anlage relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm ist.

Wenn bereits Beschwerden vorliegen, ist jedoch auch ohne konkrete Anhaltspunkte eine Prognose der Gesamtbelastung angezeigt.