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Ansprechpartner
Zuständige Immissionsschutzbehörden sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden und in Ausnahmefällen die Regierungen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Umweltabteilung in Ihrer Kreisverwaltungsbehörde bzw. direkt an den zuständigen Umweltingenieur.
Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte)
Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG
Beratung
Überwachung
Adresse Ihrer Kreisverwaltungsbehörde (Quelle: Liste der Kommunalen Spitzenverbände und der AKDB. Fragen Sie in der Vermittlung nach der für den Immissionsschutz zuständigen Abteilung (i.d.R. sind dies die Umweltingenieure).
Oder:
Ansprechpartner über den
Bayerischen Behördenwegweiser . Dort unter Leistungen der Behörden -> Suche nach Immissionsschutz und Eingabe Ihres Wohnorts in der linken Spalte.
Regierungen
Genehmigung von
- Anlagen der öffentlichen Stromversorgung
- Abfallbeseitigungsanlagen
- Tierkörperbeseitigungsanstalten
Rechtsfragen zum Immissionsschutz
Fachtechnische Fragen zu Lärmschutz, Erschütterung, nicht ionisierender Strahlung, Luftreinhaltung
Fachfragen zu Luftreinhaltung, Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen
Zuständig sind die Sachgebiete 50 in den Regierungen. Im einzelnen sind dies:
Reg. von Oberbayern
Reg. von Niederbayern
Reg. von Oberfranken
Reg. von Mittelfranken
Reg. von Unterfranken
Reg. von Schwaben
Reg. der Oberpfalz
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Allgemeine Fragen zum Immissionsschutz (Luftreinhaltung, Lärmschutz) und bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (u.a. auch Kleinfeuerungsanlagen)
Bekanntgabe von Luftmesswerten
Emissions- und Immissionskataster
Anlagensicherheit (Fragen zur 12. BImSchV)
Bekanntgabe der Messstellen nach § 26 BImSchG und der Sachverständigen nach § 29a BImSchG
In Einzelfällen:
Begutachtung von Anlagen in Genehmigungsverfahren
Beratung vor und während der Planungsphase
Ihre Ansprechpartner im LfU (nach Zuständigkeiten)




