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Ansprechpartner
Zuständige Immissionsschutzbehörden sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden und in Ausnahmefällen die Regierungen oder Bergämter. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Umweltabteilung in Ihrer Kreisverwaltungsbehörde bzw. direkt an den zuständigen Umweltschutzingenieur.
Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte)
Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG
Beratung
Überwachung
Adresse Ihrer Kreisverwaltungsbehörde (Quelle: Liste der Kommunalen Spitzenverbände und der AKDB. Fragen Sie in der Vermittlung nach der für den Lärmschutz zuständigen Abteilung (i.d.R. sind dies die Umweltingenieure).
oder:
Ansprechpartner über den
Bayerischen Behördenwegweiser. Dort Behördenleistungen wählen und im Suchfeld Lärmschutz eingeben. Auf Ihren Wohnort zugeschnittene Informationen erhalten Sie, wenn Sie in der linken Spalte Ihren Wohnort eingeben.
Regierungen
Genehmigung von
- Anlagen der öffentlichen Stromversorgung,
- Abfallbeseitigungsanlagen,
- Tierkörperbeseitigungsanstalten
Zuständig sind die Sachgebiete 50 in den Regierungen. Im einzelnen sind dies:
Reg. von Oberbayern
Reg. von Niederbayern
Reg. von Oberfranken
Reg. von Mittelfranken
Reg. von Unterfranken
Reg. von Schwaben
Reg. der Oberpfalz
Bergamt Südbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben) Bergamt Nordbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Oberpfalz)
Genehmigung und Überwachung von Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen (Bergwerke, Tagebaue, Aufbereitungen, Untergrundspeicher, Bohrungen, Besucherbergwerke- und höhlen)
Vollzug bergrechtlicher, arbeitssicherheitlicher und umweltrechtlicher Vorschriften (Bundesberggesetz, Bergverordnungen, Wassergesetze, Immissionsschutzgesetze, Naturschutzgesetze, Waldgesetze)
Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern
Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern
Städte- und Gemeindeverwaltungen
Gemeinden und Städte können für ihren Bereich gesonderte Regelungen zum Lärmschutz treffen und als Verordnungen erlassen.
Adresse Ihrer Gemeinde / Stadtverwaltung (Quelle: kommunale Spitzenverbände und AKDB)
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Allgemeine Fragen zum Lärm- und Erschütterungsschutz bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
In Einzelfällen:
Begutachtung von Anlagen in Genehmigungsverfahren
Beratung vor und während der Planungsphase
Ihre Ansprechpartner im LfU (nach Zuständigkeiten)




