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12. BImSchV - Störfall-Verordnung

Vollzitat: Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Störfall-Verordnung enthält Vorschriften zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Menschen, Umwelt und Sachgüter. Die Vorschriften gelten für Betriebsbereiche, wenn die dort vorhandenen gefährlichen Stoffe bestimmte in der Verordnung genannte Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Je nach Art und Menge dieser vorhandenen Stoffe ergeben sich sog. Grundpflichten für den Betreiber, wie z. B. die Erstellung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen, oder sog. erweiterte Pflichten, wie die Erstellung eines Sicherheitsberichts durch den Betreiber oder die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne durch die Behörde.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG und Behörden.

Wer ist zuständig?

  • Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt): Immissionsschutz und allgemeine Gefahrenabwehr einschließlich der Klärung der jeweils damit zusammenhängenden Rechtsfragen
  • Regierung: Erstellung des Überwachungssystems nach § 16 der Verordnung und Koordinierung der beteiligten Stellen (Überwachungsprogramm), Systemprüfung des Sicherheitsmanagementsystems

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 107 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 08. Dezember 2017

(Inkrafttreten am 14.12.2017)
Die rein redaktionellen Änderungen beziehen sich u. a. auf die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 58 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Neufassung vom 15. März 2017

Neufassung der Störfall-Verordnung, die alle vorausgegangenen Änderungen in einer neuen Lesefassung vereint.

Änderung vom 09. Januar 2017

Mit der Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie) umgesetzt. Aufgrund von Änderungen des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe wurde der Anhang I der Verordnung (Stoffliste) komplett neu gestaltet, die Pflichten zur Information der Öffentlichkeit wurden erweitert und die erhöhten Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie an die behördliche Überwachung von Störfall-Betrieben umgesetzt.

Änderung vom 31. August 2015

Durch Artikel 79 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung ergeben sich redaktionelle Änderungen bei der Störfall-Verordnung.

Änderung vom 14. August 2013

Die Erste Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung ändert diese geringfügig. "Schweröle" werden in Spalte 2 der Stoffliste aufgenommen.

Änderung vom 26. November 2010

Durch die Neufassung der Gefahrstoffverordnung wurden die Anmerkungen zur Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung geändert.

Änderung vom 09. November 2010

Durch die Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften wurden die Voraussetzungen geändert, die ein Sachverständiger erfüllen muss, um von der zuständigen Behörde mit der Vor-Ort-Inspektion eines Betriebsbereichs beauftragt werden zu können. Demnach sind Nachweise über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleichgestellt.

Hinweise

Hinweis zur Vollzugshilfe "Vollzug des Störfall-Rechts; Umsetzung der Seveso-III-RL in Bayern":

Die §§ 16a, 17 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 23a Abs. 2 BImSchG sehen verfahrensrechtliche Konsequenzen dann vor, wenn im Rahmen einer störfallrelevanten Errichtung oder Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Allein die Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands in bestehenden Gemengelagen löst keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen aus. Das bedeutet, dass bei bestehenden Betriebsbereichen, die den angemessenen Sicherheitsabstand unterschreiten, störfallrelevante Errichtungen oder Änderungen grundsätzlich auch ohne Öffentlichkeitsbeteiligung möglich sind.