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2. BImSchV - VO zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Vollzitat: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius; leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) oder andere halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius; leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten,

1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff oder Gummi, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächenbehandlungsanlagen),

2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, imprägniert, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird (Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen),

3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert oder raffiniert werden (Extraktionsanlagen).

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von o. g. Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen bzw. Extraktionsanlagen.

Wer ist zuständig?

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 106 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 24. März 2017

Die chemikalienrechtlichen Begriffe der Verordnung werden an die Nomenklatur der Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung) angepasst. Damit wird das europaweit geltende neue System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 56 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Änderung vom 28. April 2015

Mit der Verordnung werden redaktionelle Anpassungen in § 20 Ordnungswidrigkeiten durchgeführt.

Änderung vom 02. Mai 2013

Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 24. November 2010 in deutsches Recht durch die Verordnung vom 02. Mai 2013 (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen). Es wurden Regelungen bei wesentlichen Änderungen und zum An- und Abfahren einer Anlage ergänzt. Die bisher geltenden Übergangsregelungen für Anlagen, die vor dem 25. August 2001 errichtet worden sind, wurden aufgehoben.

Änderung vom 20. Dezember 2010

Durch die Änderung wurde die Verordnung an die EG-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) angepasst. Das Wort "Zubereitung" wurde durch das Wort "Gemisch" ersetzt. Außerdem wurden die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D und H360F als Teile der Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen aufgenommen.

Änderung vom 26. November 2010

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung wurde bisher geregelt, dass der Anlagenbetreiber eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind, in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen hat; durch die Neufassung der Gefahrstoffverordnung wurde die Angabe "§ 21 Abs. 4" durch die Angabe "§ 20 Abs. 4" ersetzt.