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TA Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Vollzitat: Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. 2021, Nr. 48–54, S. 1050–1192)
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Sie ist u. a. bei der Prüfung der Anträge auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage oder zur Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zu beachten. Sie richtet sich damit an die Genehmigungsbehörde. Der Betreiber einer Anlage wird ihr jedoch die zu erwartenden Auflagen entnehmen und seine Planung dementsprechend ausrichten.

Die Grundsätze zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, das heißt die Beurteilung der Auswirkungen einer Anlage auf die Umgebung (Beurteilungsgebiet) mit den entsprechenden Immissionswerten, sollen auch für die Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden. Die Vorsorgeanforderungen, das heißt die auf dem Stand der Technik basierenden Anforderungen an z. B. die Emissionsbegrenzungen, können in bestimmten Fällen als Erkenntnisquelle auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach der 4. BImSchV in Verbindung mit § 4 BImSchG.

Ggf. Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage.

Wer ist zuständig?

In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständig. Für Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, der öffentlichen Abfallbeseitigung und für Tierkörperbeseitigungsanlagen sind dies jedoch die Regierungen.

Hinweise

Die Neufassung der TA Luft trat am 01. Dezember 2021 in Kraft.

Weiterführende Informationen

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