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32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung

Vollzitat: 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt. Die 32. BImSchV enthält insbesondere

  • Marktverkehrsregelungen (Abschnitt 2) und
  • Betriebsregelungen (Abschnitt 3)
für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.

Alle Geräte- und Maschinenarten sind im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführt. Ob für diese Geräuschemissionsgrenzwerte (Art. 12 der EG-Richtlinie) gelten oder ob diese nur der Kennzeichnungspflicht (Art. 13 der EG-Richtlinie) unterliegen, können Sie aus der jeweiligen Zuordnung zur Spalte 1 oder 2 entnehmen. Die Verfahren zur Ermittlung des Schallleistungspegels für die einzelnen Geräte- und Maschinenarten sind im Anhang III der EG-Richtlinie zu finden.

Für wen gilt die Regelung?

Marktverkehrsregelungen

Die Regelungen (Inverkehrbringen, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung) betreffen die Hersteller der Maschinen und Geräte oder deren in der europäischen Gemeinschaft ansässige Bevollmächtigte.

Betriebsregelungen

Die Regelungen (Einschränkung der Betriebszeiten u.a.in Wohngebieten) sind von allen Nutzern gleichermaßen zu beachten.

Wer ist zuständig?

Gewerbeaufsichtsämter

für Vollzug der Marktverkehrsregelungen, Marktaufsicht im Rahmen der §§ 5 und 6 des Gerätesicherheitsgesetzes, Entgegennahme der Konformitätserklärung

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt und kreisfreie Stadt)

Für den Vollzug der Betriebsregelungen (Abschnitt 3)

Gemeinden

Für Ausnahmen von den Regelungen der Betriebszeiten für Rasenmäher

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 27. Juli 2021

(Inkrafttreten am 16. Juli 2021)

Die §§ 6 und 9 der 32. BImSchV werden an das geänderte Produktsicherheitsgesetz angepasst.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 110 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 31. August 2015

Artikel 83 (S. 1488) ersetzt in § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung jeweils die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit".

Änderung vom 08. November 2011

Mit Art. 9 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 wird die 32. BImSchV an das mit Art. 1 dieses Gesetzes veröffentlichte Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) angepasst.

Änderungen vom 06. März 2007

Die Änderung ersetze lediglich die Wörter "Maschinenlärminformations-Verordnung" durch die Wörter "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung".

Änderung vom 16. Juni 2006

Aufgrund der Änderung gelten die in Stufe II in der Tabelle in Art. 12 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen Werte für bestimmte Geräte und Maschinen bis auf weiteres als Richtwerte, nicht als Grenzwerte.

Änderung vom 27. Dezember 2005

Die Erste Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung setzt die Richtlinie 2005/88/EG vom 14.12.2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG um.

Hinweise