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BayBodSchG - Bayerisches Bodenschutzgesetz

Vollzitat: Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. Dezember 2020 (GVBl S. 640)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Bayerische Bodenschutzgesetz regelt ergänzend zum Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

  • die Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten,
  • die Führung eines Bodeninformationssystems und
  • die Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der bayerischen Behörden.

Für wen gilt die Regelung?

Im Bereich der Erfassung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und im Bereich des Bodeninformationssystems sind vor allem die Grundstückseigentümer und -besitzer betroffen.

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern sind i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.
Bei Fragen fachlicher Art beteiligen sie die Wasserwirtschaftsämter oder weitere betroffene Fachbehörden, z.B. die Gesundheitsverwaltung oder die Landwirtschafts- und Forstbehörden.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 09. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 16. Dezember 2020)

In Art. 15 BayBodSchG, der das Außerkrafttreten des Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien regelt, wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.

Änderung vom 12. Mai 2015

Die Bezeichnung in §13a "Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung" wird geändert in "Landesamt für Statistik".

Änderung vom 17. Dezember 2014

Das Außerkrafttreten des Art. 13 a "Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien" wird in Art. 15 auf den 31.12.2020 festgelegt.

Änderung vom 22. Juli 2014

Redaktionelle Anpassungen an die geltende Geschäftsverteilung.

Hinweise

Weitere Informationen zum Vollzug des Bodenschutzes erhalten Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) sowie auf den Seiten des StMUV.