Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Vollzitat: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) vom 02. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe oder feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, eingesetzt werden.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer entsprechenden Anlage.

Wer ist zuständig?

In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden zuständig für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und Überwachung. Für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen (inklusive Siedlungsabfällen und Klärschlämmen) und gefährlichen Abfällen zur Beseitigung und für Tierkörperbeseitigungsanlagen sind dies jedoch die Regierungen für die Genehmigung bzw. das Landesamt für Umwelt für die Überwachung.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 13. Februar 2024

(Inkrafttreten am 16.02.2024)

Die Änderung der Verordnung setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung in nationales Recht um. Die neuen Anforderungen unterstützen gleichzeitig einerseits die Erfüllung der in der 43. BImSchV verankerten Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe sowie andererseits die EU-Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber in dem Ziel, die anthropogenen Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden zu minimieren und ggf. zu beseitigen.

Änderung vom 06. Juli 2021

(Inkrafttreten am 15.07.2021)

Die Änderung der Verordnung setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Großfeuerungsanlagen in nationales Recht um.

Neufassung vom 02. Mai 2013

Mit der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02. Mai 2013 wurde die Verordnung neu gefasst.