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BioStoffV - Biostoffverordnung

Vollzitat: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I Nr. 48 S. 2514), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung schreibt Maßnahmen vor, um Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) zu schützen. Zugleich regelt sie Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für Arbeitgeber und Beschäftigte sowie für Unternehmer ohne Mitarbeiter.

Wer ist zuständig?

Zuständig ist in Bayern die Gewerbeaufsicht mit Ausnahme der Überwachung in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 21. Juli 2021

(Inkrafttreten am 1. Oktober 2021)

Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1833. Darüber hinaus werden erforderliche Klarstellungen im Text der bestehenden Biostoffverordnung vorgenommen.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 146 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Hinweise

Die Verordnung wurde neu gefaßt und an wissenschaftliche und technische Entwicklungen angepasst. Anlass war die Umsetzung der EU-Nadelstichrichtlinie (2010/32/EU) in nationales Recht. Diese Richtlinie beinhaltet Regelungen zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor.

Weiterführende Informationen

Links