Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Chemikalien: Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Abl. Nr. L 244 vom 31.10.2009, S. 1) (Neufassung), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/605 der Kommission vom 29. März 2017 (Abl. L Nr. 84 vom 30. März 2017, S. 3) - aufgehoben durch Verordnung (EU) Nr. 2024/590 (ABl. L, 2024/590, 20. Februar 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen, die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen.
Die Produktion der in der Verordnung geregelten Stoffe (siehe Anhang) ist verboten.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe sind verboten.

Die folgenden Ausnahmen endeten am 31. Dezember 2014:
Unter bestimmte Bedingungen durften aufgearbeitete oder recyclierte teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr gebracht und verwendet werden. Seit dem 01. Januar 2015 dürfen also keine Eingriffe in den Kältemittelkreislauf von Kälteanlagen und Flüssigkeitskühlern, die mit geregelten Kältemitteln betrieben werden, durchgeführt werden, um geregelte Kältemittel nachzufüllen.

Die folgenden Ausnahmen enden am 31. Dezember 2019:
Geregelte Stoffe dürfen als Verarbeitungshilfsstoffe nur in Anlagen, die am 1. September 1997 bestanden und unter der Voraussetzung, dass die Emissionen unbedeutend sind, verwendet werden. Höchstmengen an geregelten Stoffen für Verarbeitungshilfsstoffe in Anlagen, sind festgelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Vorschriften gelten für Hersteller und Importeure, Händler sowie nachgeschaltete Anwender der durch diese Verordnung geregelten Stoffe (vgl. Anhang).

Wer ist zuständig?

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung - ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und unterstützt die Europäische Kommission bei der Durchführung der EG-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Ein- und Ausfuhren von Stoffen oder Produkten, die der europäischen Verordnung unterliegen, werden von der Kommission über ein elektronisches Lizenzvergabesystem geregelt.

Die europäische Verordnung wird durch die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) ergänzt.

In Bayern ist die Gewerbeaufsicht für die Überwachung der Umsetzung der Vorschriften zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 29. März 2017

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/605 vom 29. März 2017 wurde Anhang VI der Verordnung (EG) 1005/2009 geändert. Mit der Änderung wurde klargestellt, dass sich die Beantragung der Typzertifizierung für neue Luftfahrzeuge in der Definition "neuer Ausrüstungen" in Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs VI ausschließlich auf neue Typzertifizierungen erstreckt und nicht auf die Änderung einer bestehenden Typzertifizierung bezieht.

Änderung vom 4. November 2013

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1088/2013 ist die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 geändert worden hinsichtlich Anträgen auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Produkte und Einrichtungen, die für kritische Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen. Für den besonderen Fall von Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen, wird die Liste der im Lizenzantrag erforderlichen Angaben vereinfacht, damit allgemeine Lizenzen anstelle separater Lizenzen für jede Ein- und Ausfuhr erteilt werden können.

Änderung vom 4. November 2013

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1087/2013 ist die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 hinsichtlich der Berichterstattung über Methylbromid geändert worden. Methylbromid darf seit dem 18. März 2010 nicht mehr für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in Verkehr gebracht und verwendet werden. Deshalb ist es nicht mehr erforderlich, daß die Mitgliedstaaten weiterhin jährlich über die zugelassenen Methylbromidmengen berichten. Diese Verpflichtung wird daher aufgehoben.

Änderung vom 18. August 2010

Mit der Verordnung (EU) Nr. 744/2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 hinsichtlich kritischer Verwendungszwecke von Halonen geändert worden. Für die Halone der Gruppe III aus Anhang I der VO (EG) Nr. 1005/2009 hat die Kommission entsprechend Art. 13 Abs. 2 die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke überprüft und Stichtage für deren schrittweise Einstellung bzw. Endtermine für bestehende Anwendungen unter Beachtung von machbaren Alternativen erarbeitet.

Hinweise

Aufhebung der Verordnung

Die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen hebt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zum 11. März 2024 auf. Die neue Verordnung tritt am 11. März 2024 in Kraft.
Es gelten folgende Übergangsvorschriften nach Artikel 31 der Verordnung 2024/590:
  • Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin bis zum 2. März 2025.
  • Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
  • Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen