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ChemG - Chemikaliengesetz

Vollzitat: Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 geändert (BGBl. 2023 I Nr. 313 vom 23. November 2023).
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemischen (früher: Zubereitungen) zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Das Gesetz nennt Kriterien für gefährliche Stoffe und Gemische. Es regelt u.a. folgende Bereiche:

  • Umsetzung der EG-Verordnung 1906/2006 (REACH)
  • Umsetzung der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP)
  • Umsetzung der EU-Verordnung 528/2012 über Biozidprodukte
  • Aufgaben der Bundesbehörden bei diesen Umsetzungen
  • Mitteilungspflichten zu Stoffen
  • Ermächtigung zu Verboten/Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
  • Durchführung von Stoffprüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP)

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelungen gelten allgemein für den Umgang mit Chemikalien und Bioziden.

Wer ist zuständig?

Auf europäischer Ebene ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) für die Organisation der Umsetzung des Chemikalienrechts zuständig.

Zuständig für die Zulassung von Bioziden ist die Zulassungsstelle Biozide der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bzw. im Falle einer europäischen Zulassung die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).

Für die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des ChemG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist in Bayern die Gewerbeaufsicht an den Regierungen zuständig.

Oberste Landesbehörde in Fragen der Chemikaliensicherheit ist in Bayern das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 16. November 2023

(Inkrafttreten am 24. November 2023, Artikel 1 Nr. 9 ab 01. Januar 2026)

Durch die Änderung wird der Abschnitt 4a "Vergiftungsregister" eingefügt (tritt ab 01. Januar 2026 in Kraft). Es wird ein bundesweites zentrales Vergiftungsregister beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eingerichtet um die in verschiedenen europäischen Vorschriften geforderte systematische Registrierung von Vergiftungsfällen einzuführen. Weiter wird die Einführung eines Beirats geregelt und drei Verordnungsermächtigungen aufgenommen. Ebenfalls angeglichen wurden die Regelungen über die Gute Laborpraxis (GLP) an internationale und europäische Regelungen. Außerdem erfolgte eine Überarbeitung der Bußgeldvorschriften.

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 115 das Chemikaliengesetz an.

Änderung vom 27. Juli 2021

(Inkrafttreten am 10. August 2021)

§ 2 Absatz 1 wird geändert, § 2 Absatz 2 wird neu gefasst.

Änderung vom 3. Juni 2021

(Inkrafttreten am 1. August 2021)

Es werden ergänzende Pflichten zu den Kapiteln III und IV der Verordnung (EU) 517/2014 formuliert. Betroffen sind Erzeugnisse, Einrichtungen, Behälter und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe. Eine Dokumentationspflicht wird eingeführt.

Änderung vom 12. Mai 2021

(Inkrafttreten am 26. Mai 2021 (Art. 16) bzw. 26. Mai 2022 (Art.17))

Die Änderungen betreffen § 2 Absatz 1 Nr. 2a.

Änderung vom 23. Oktober 2020

(Inkrafttreten am 29. Oktober 2020)

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union wird der § 16f ChemG (Informationspflicht der Lieferanten) neu eingefügt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Informationen an die Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung gestellt werden.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 296 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 28. April 2020

(Inkrafttreten am 26.05.2020 bzw. 26.05.2022 )

Die Änderungen erfolgten zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG).
Artikel 13 dieses Gesetzes tritt am 26. Mai 2020 und Art. 14 am 26. Mai 2022 in Kraft.

Änderung vom 12. Dezember 2019 der Änderung vom 18. Juli 2017

(Inkrafttreten am 31.12.2019)

Die Änderung (Art. 17) ändert das Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) und dient zur Anpassung an die neuen Rechtsentwicklungen auf EU-Ebene.

Änderungen vom 18. Juli 2017

(Inkrafttreten am 29. Juli 2017, Artikel 2 und 3 am 1. Januar 2020)

Mit den Änderungen werden im Wesentlichen chemikalienrechtliche Vorschriften der EU umgesetzt:
  • Der Gefährlichkeitsbegriff nach § 3a wird an die CLP-Verordnung angepasst.
  • Die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften in § 13 werden an die CLP-Verordnung angepasst.
  • Das Verbot des Versandhandels (§ 17) bezieht sich jetzt auf das Anbieten.
  • Die Übergangsvorschriften zu Bioziden (§ 28 Abs. 8) werden geändert.
  • Die Giftinformationsvorschriften für Verbraucherprodukte werden zum 1.1.2020 auf Anhang VIII der CLP-Verordnung umgestellt. In § 28 Abs. 12 wird eine Übergangsregelung festgelegt.

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 25.07.2017)

Durch das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten ergeben sich Änderungen in § 12a Abs. 3 ChemG.

Änderung vom 18. Juli 2016

(Inkrafttreten am 01.10.2021)

Der § 25a des Chemikaliengesetzes wird zum 1.10.2021 geändert. Dies geht aus Art. 4 Abs. 97 (BGBl S. 1674) in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes hervor.

Änderung vom 20. Juni 2014

In § 28 Absatz 12 Satz 1 wurde eine Mitteilungsfrist für bestimmte Gemische vom 1. Juli 2014 bis zum 1. Juli 2016 verlängert.

Hinweise

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Die Chemikalien-Verbotsordnung (ChemVerbotsV) regelt das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.

Die Chemikalien-VOC-Farb-Verordnung (ChemVOCFarbV) regelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke .

Die Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV) beschreibt die Zulassung von Biozid-Produkten und sonstige chemikalienrechtliche Verfahren zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen. Laut der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) müssen alle Biozid-Produkte, die sich in Deutschland auf dem Markt befinden, der Zulassungsstelle gemeldet werden.

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) begrenzt den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase.

Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) regelt den Umgang mit Stoffen, die die Ozonschicht schädigen.

Die Chemikalien-Sanktionsverordnung regelt in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz die Durchsetzung chemikalienrechtlicher Vorschriften.