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ChemGiftInfoV - Giftinformationsverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16 e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV), neugefasst durch Bek. v. 31. 7.1996 (BGBl. I S. 1198), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die ChemGiftInfoV trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen, die nach §16e ChemG dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu übermitteln sind.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für Hersteller oder Einführer, die bestimmte gefährliche Zubereitungen, die für den Verbraucher bestimmt sind oder Biozid-Produkte in Verkehr bringen. Mitteilungspflichten bestehen ferner für Ärzte, die zur Behandlung oder Beurteilung von Erkrankungen hinzugezogen werden, bei denen zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf Einwirkungen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen zurückgehen.

Wer ist zuständig?

Die Mitteilung erfolgt an das BfR, das seine Informationen an die von den Ländern getragenen Informations- und Behandlungszentren für Vergiftung übermittelt. Zuständig für die Aufsicht über die Ausführung der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 18. Juli 2017

(Inkrafttreten am 29. Juli 2017)

Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des ChemG hat bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu erfolgen.

Hinweise

Die Nichtbeachtung von Mitteilungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Einschneidendere Sanktionen - etwa die Untersagung des In-Verkehr-Bringens - sind nicht vorgesehen.