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Wasch- und Reinigungsmittel: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (Amtsblatt Nr. L 104 vom 08. April 2004 S. 0001 - 0035), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. L 94 vom 30. März 2012, S. 16–21)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der freie Warenverkehr für Detergenzien und für Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind, im Binnenmarkt verwirklicht und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichergestellt werden soll.

Zu diesem Zweck werden mit der Verordnung die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und von Tensiden, die für Detergenzien bestimmt sind, harmonisiert, soweit sie Folgendes betreffen:

  • die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien,
  • Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit,
  • die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich Allergie auslösender Duftstoffe und
  • die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung betrifft die Hersteller von Detergenzien.

Wer ist zuständig?

Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden. Sie werden fachlich unterstützt vom LfU.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 14. März 2012

Es wurden Definitionen der Begriffe "für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel", "für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel" und "Bereitstellung auf dem Markt" neu aufgenommen. Die Definition des Begriffes "Inverkehrbringen" wurde präzisiert. Für den Begriff "Reinigung" wurde der Verweis auf die ISO-Norm durch eine Definition ersetzt. Es wurde ein Anhang VIa ergänzt, der Begrenzungen des Gehaltes an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln enthält. Die Begrenzungen gelten ab 30. Juni 2013 (Waschmittel) bzw. 1. Januar 2017 (Maschinengeschirrspülmittel). Der Abschnitt B des Anhangs VII (Kennzeichnung in Bezug auf die Dosierung) wurde neu gefasst.

Änderung vom 25. Juni 2009

Für das Tensid mit der IUPAC-Bezeichnung "Alkohole, Guerbet, C16-20, ethoxyliert, n-Butylether (7-8EO), auch bekannt unter dem Handelsnamen "Dehypon G 2084"
wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Das Tensid kann bis 27.06.2019 für folgende industrielle Anwendungen verwendet werden:
  • Flaschenreinigung
  • CIP-Reinigung
  • Metallreinigung
Die Überschriften in den Tabellen der Anhänge V und VI wurden an die neue Nomenklatur von Stoffen (EG-Nummern) angepasst.

Änderung vom 16. Dezember 2008

Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, um die Verordnung an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen anzupassen.