Betrieblicher Umweltschutz in Bayern - Gewusst wie!
 

UStatG - Umweltstatistikgesetz

Vollzitat: Umweltstatistikgesetz (UStatG) in der Fassung vom 16.08.2005 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2723)

Was wird geregelt?

Das Umweltstatistikgesetz beinhaltet rechtliche Regelungen, die u. a. die Erfassung oder Vermittlung von Informationen über die Umwelt zum Gegenstand haben. Danach werden vor allem für Zwecke der Umweltplanung Erhebungen durchgeführt, die sich auf Daten über Umweltbelastungen und Umweltschutzmaßnahmen erstrecken.
Es werden nach einzelnen Sachbereichen differenzierend insbesondere Daten erhoben über das Abfallaufkommen, der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, klimawirksamer Stoffe, der Aufwendungen für den Umweltschutz und der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz.

Schwerpunkte sind auch die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Umweltbereich und die Erfassung der Investitionen der Wirtschaft in integrierten Umweltschutz. Außerdem sieht das Gesetz vor, die Entwicklung im Rahmen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie mit Hilfe von Indikatoren zu überwachen. Aktualität und Effizienz der Daten stehen dabei im Vordergrund.

Für wen gilt die Regelung?

Auskunftpflichtig (§ 14 UStatG) sind, je nachdem, in welchem Bereich Erhebungen durchgeführt werden, Betriebe, Unternehmen oder die zuständigen Landesbehörden. Die Erhebungen werden in der Regel alle 2 bis 4 Jahre, in besonders sensiblen oder für die Entwicklung des Umweltschutzes aussagekräftigen Bereichen sogar jährlich durchgeführt.

Wer ist zuständig?

Die Daten werden beim Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder geführt. Zur Datenverarbeitung wurde ein Informations- und Dokumentationssystem -UMPLIS- entwickelt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 11.08.2009

Durch das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) wurden in § 4 und 14 die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch "gefährliche" ersetzt. Die Änderungen treten ab dem 01.03.2010 in Kraft.