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AtG - Atomgesetz

Vollzitat: Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch das 19. Gesetz zur Änderung des AtG vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, die friedliche Nutzung der Kernenergie sicherzustellen sowie Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie oder ionisierender Strahlen zu schützen. Das Gesetz regelt die Überwachung bei Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen und enthält hierzu Genehmigungspflichten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Es regelt die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und die Haftung für schädigende Ereignisse auf der Grundlage internationaler Übereinkommen.

Für wen gilt die Regelung?

Von diesem Gesetz ist betroffen, wer radioaktive Stoffe einführt, ausführt, befördert, besitzt, aufbewahrt, verarbeitet, bearbeitet oder diese in sonstiger Weise verwendet.

Wer ist zuständig?

Für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe ist zuständig:

  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  • Zolldienststellen
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für:
  • staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen und radioaktiver Abfälle
  • Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen
  • Registrierung beruflich strahlenexponierter Personen
  • Registrierung hochradioaktiver Strahlenquellen
  • Zulassung der Bauart von Anlagen und Geräten mit radioaktiven Stoffen
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für:
Entscheidungen nach § 9g (Veränderungssperren für die Planung und den Bau von Endlagern)

Das Luftfahrtbundesamt ist zuständig für:
Überwachung von strahlenexponierten Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeugen

Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für:
Aufsicht bei der Beförderung radioaktiver Stoffe im bundeseigenen Schienennetz

Das Bundesministerium für Verteidigung ist zuständig für:
Aufsicht beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in seinem Geschäftsbereich

In Bayern ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUV) zuständig für:
  • Genehmigung und Aufsicht für Anlagen zum Umgang mit Kernbrennstoffen
  • Einzelmaßnahmen sind dem Landesamt für Umwelt übertragen
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig für:
  • Aufsicht für Umgang und Transport sonstiger (nicht Kernbrennstoffe) radioaktiver Stoffe
  • Genehmigungsverfahren für Einrichtung und Betrieb sowie Aufsicht über Anlagen mit sonstigen radioaktiven Stoffen

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 04. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 09. Dezember 2022)

Das 19. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes betrifft die Laufzeiten der Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2. Die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb erlöschen für diese Kernkraftwerke mit Ablauf des 15. April 2023.

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 31. Oktober 2021)

Das 18. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes nimmt Änderungen in § 7 Genehmigung von Anlagen vor und fügt die §§ 7e (finanzieller Ausgleich), 7f (Zahlung an den Bund) und 7g (Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) ein.

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. September 2021)

Das 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes fügt den Abschnitt 5 Sicherung (§§ 40 - 44 AtG) ein.

Änderung vom 27. Juli 2021

(Inkrafttreten am 16. Juli 2021)

Die §§ 8 und 19 AtG werden an das geänderte Produktsicherheitsgesetz und das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen angepasst.

Änderung vom 20. Mai 2021

(Inkrafttreten am 05. Juni 2021)

Die Änderungen betreffen gem. §§ 11, 21, 22 die Zuständigkeiten von Bundesamt für Strahlenschutz, Luftfahrt-Bundesamt und Zollbehörden

Änderung vom 12. Mai 2021

(Inkrafttreten am 26. Mai 2021)

In § 26 Abs. 4 Nr. 1 AtG wird der Bezug auf die geänderte EU-Verordnung aktualisiert.

Änderung vom 07. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 01. Januar 2021)

Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle wurde bei § 21 AtG (Kosten) der Abs. 1b eingefügt und der § 23 AtG (Ausstattung der zuständigen Behörden) neu gefasst.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 239 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 28. April 2020

(Inkrafttreten am 26.05.2020)

Die Änderungen erfolgten zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG).

Änderung vom 12. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 01.01.2020)

Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle können künftig auch mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erhoben werden (§ 21c AtG).

Änderung vom 10. Juli 2018

(Inkrafttreten am 04. Juli 2018)

Mit Art. 1 (BGBl Nr. 25 vom 13. Juli 2018, S. 1122) zur 16. Änderung des AtG werden folgende Paragraphen ergänz: §§ 7e bis 7g (Betrifft Ausgleich von Investitionen und Elektrizitätsmengen)

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 22.07.2017)

Durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld wurde der Anspruch auf Entschädigung nach § 28 Abs. 3 erweitert und § 15 (Deckungsvorsorge) geändert.

Änderung vom 27. Juni 2017

(Inkrafttreten am 31.12.2018, außer § 9a Abs. 3 und § 13 am 04.07.2017 und § 11 AtG am 01.10.17 )

Die Änderungen betreffen
  • den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 2 Abs. 3a),
  • die Befugnisse der Zolldienststellen (§ 22 Abs. 2),
  • redaktionelle Änderungen (§§ 2a, 4, 9a, 9c, 11, 12 Abs. 1, 12b, 13, 19, 21b, 23, 46, 54, 57, Anlage 2),
  • Aufhebungen (§§ 12 Abs. 2, 12c, 12d, 23, 23b) und
  • den neuen § 10a (Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung).

Änderung vom 23. Juni 2017

(Inkrafttreten am 30.06.2017)

redaktionelle Änderungen in § 44b Satz 2 und Satz 4

Änderung vom 01. Juni 2017

(Inkrafttreten am 09.06.2017)

Änderungen ergaben sich in den §§ 7c (Pflichten des Genehmigungsinhabers) und 24a (Information der Öffentlichkeit, Informationsübermittlung).

Änderung vom 05. Mai 2017

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze ergeben sich Änderungen im Atomgesetz. Neu ist der § 3 Abs. 6 (Sonderregelung zur Ausfuhr von bestrahlten Brennelementen). Weitere Änderungen sind vorwiegend redaktioneller Art (§§ 9a, d, g und § 58 Abs. 5 Satz 2).

Änderung vom 27. Januar 2017

Durch das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung erfolgten Anpassungen im AtG an das Entsorgungsübergangs- und Entsorgungsfondsgesetz.

Änderung vom 26. Juli 2016

Die Änderungen beziehen sich auf Neuregelungen für die Übertragung von Überwachungsaufgaben des Bundes im Bereich der Endlagerung an Dritte.

Änderung vom 25. Juli 2013

Die Änderungen beziehen sich auf Art.7 (nur Wortänderungen bzgl. Eichung von Messgeräten)

Änderung vom 08. November 2011

Die Änderungen beziehen sich auf Art.4 (nur Wortänderungen bzgl. Produktsicherheitsrecht)

Änderung vom 08. Dezember 2010

Die zwölfte Änderung des Atomgesetzes vom 8.12.2010 beinhaltet ergänzende Pflichten für die Genehmigungsinhaber und ergänzende Regelungen zur Sicherheitsbewertung von KKWs durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und die EU.

Änderung vom 17. März 2009

Mit der Neufassung des §12b ändern sich die Richtlinien zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die radioaktive Stoffe handhaben. Die Änderung des §57b betrifft den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II