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Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten

Vollzitat: Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 148 vom 19/06/1993, S. 0001 - 0007)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Verbringung von Strahlungsquellen [wenn Menge und Konzentration die Werte nach Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 80/836/Euratom überschreiten] und radioaktiven Abfällen von einem Mitgliedsstaat in den anderen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für jeden, der umschlossene und andere Strahlenquellen, gem. Art.4 a) und b) der Richtlinie 80/836/Euratom, oder radioaktive Abfälle von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen verbringt.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung endete für radioaktive Abfälle am 1. Januar 1994.

Wer ist zuständig?

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.