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StGB - Strafgesetzbuch

Vollzitat: Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203 vom 02. August 2023) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt, wann Handlungen strafbar sind; es legt die Straftatbestände und die jeweiligen Stafbemessungen (z. B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe) fest.

Eine Tat kann nur mit Strafe belangt werden, wenn durch sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlich festgelegten Vorschrift erfüllt sind. Es gilt der Satz: "Keine Strafe ohne Gesetz".

Das Strafgesetzbuch zählt die Straftatbestände nicht abschließend auf, auch außerhalb des StGB stehen zahlreiche Strafvorschriften (z. B. § 27 ChemG, § 39 GenTG).

Strafvorschriften zum Schutze der Umwelt sind zum einen im 29. Abschnitt (§§ 324 ff StGB) des Strafgesetzbuches unter dem Titel "Straftaten gegen die Umwelt" zusammengefasst. Darüber hinaus finden sich weitere umweltspezifische Strafvorschriften im 27. und 28. Abschnitt des StGB unter den Titeln "Sachbeschädigung" und "Gemeingefährliche Straftaten" sowie in einzelnen Umweltgesetzen.

Für wen gilt die Regelung?

Nach dem StGB kann bestraft werden, wer straffähig ist und gegen eine Strafvorschrift verstößt.

Wer ist zuständig?

Liegen der Polizei oder den Behörden Anhaltspunkte vor, die für eine Straftat sprechen, so wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren durch und entscheidet, ob Anklage gegen den/die Betroffene/n erhoben, oder das Verfahren eingestellt wird.

Strafsachen gehören nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor die ordentlichen Gerichte. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 26. Juli 2023

(Inkrafttreten am 01. Oktober 2023)

Die Änderungen erfolgten durch Art. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Änderung vom 04. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 09. Dezember 2022)

Die Änderungen beziehen sich überwiegend auf § 130 Volksverhetzung.

Änderung vom 11. Juli 2022

(Inkrafttreten am 19. Juli 2022)

Der § 219a (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaf) wurde aufgehoben.

Änderung vom 08. Oktober 2021

(Inkrafttreten am 19. Oktober 2021)

Die Änderung hebt den Strafrahmen des § 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern an.

Änderung vom 14. September 2021

(Inkrafttreten am 22. September 2021)

Die Änderung dient zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.

Änderung vom 12. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Oktober 2021)

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12. August 2021 fügt einen neuen § 127 StGB ein. Der bisherige § 127 StGB wird § 128 StGB.

Änderung vom 12. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Oktober 2021)

Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes und passen in § 145d und § 164 das StGB an.

Änderung vom 30. März 2021

(Inkrafttreten am 01. Juli 2021)

Die Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Sie sehen eine stärkere und härtere Verfolgung bei Morddrohungen in Sozialen Medien, Gewalt gegen Beschäftigte in Rettungsstellen oder auch antisemitisch motivierten Straftaten vor.

Änderung vom 10. März 2021

(Inkrafttreten am 18. März 2021)

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschungen in Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln erfolgten Anpassungen in den §§ 152a und 152b und wurde der § 152c StGB (Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten) eingefügt.

Änderung vom 09. März 2021

(Inkrafttreten am 18. März 2021)

Die Änderung erfolgte zur Verbesserung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche (§ 261 StGB).

Änderung vom 21. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 22. Dezember 2020)

Das Jahressteuergesetz 2020 ändert in Art. 47 den § 73e Abs. 1 StGB. Es wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind".

Änderung vom 30. November 2020

(Inkrafttreten am 01.01.2021)

Das 60. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches modernisiert den Begriff "Schriften" und erweitert die Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland.

Änderung vom 09. Oktober 2020

(Inkrafttreten am 01.01.2021)

Der § 184k (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) wurde neu aufgenommen und § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) neu gefasst.

Änderung vom 10. Juli 2020

(Inkrafttreten am 17.07.2020)

Änderungen erfolgten in § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).

Änderung vom 12. Juni 2020

(Inkrafttreten am 24.06.2020)

Ein neuer § 90c StGB mit dem Wortlaut "Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union" wurde aufgenommen.

Änderung vom 03. März 2020

(Inkrafttreten am 13.03.2020)

Die Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings und betreffen die §§ 176, 176a, 184b und 184i StGB.

Änderung vom 19. Juni 2019

(Inkrafttreten am 28.06.2019)

Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juli 2019 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und betreffen die §§ 264 und 335a StGB.

Änderung vom 22. März 2019

(Inkrafttreten am 29.03.2019)

Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch und betreffen den § 219a StGB.

Änderung vom 30. Oktober 2017

(Inkrafttreten am 09.11.2017)

Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (§§ 68a Abs. 8, 203, 204 Abs. 2 und 309 Abs. 6 StGB).

Änderung vom 30. September 2017

(Inkrafttreten am 13.10.2017)

Durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz wurde die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr aufgenommen (§ 315d StGB).

Änderung vom 17. August 2017

(Inkrafttreten am 24.08.2017)

Durch das Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens ergeben sich Änderungen in § 44 (Fahrverbot), § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) und § 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) StGB.

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 22.07.2017)

Die Änderungen betreffen das Strafmaß bei Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244).

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 22.07.2017)

Die Änderungen betreffen die §§ 129 und 129a (Bildung von kriminellen und terroristischen Vereinigungen).

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 01.01.2018)

Durch das Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten wird § 103 (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) aufgehoben.

Änderung vom 11. Juni 2017

(Inkrafttreten am 01.07.2017)

Die Änderungen betreffen die Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern (§§ 66 und 68b StGB).

Änderung vom 23. Mai 2017

(Inkrafttreten am 30.05.2017)

Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften und betreffen überwiegend die §§ 113 bis 119, 125 und 323c.

Änderung vom 13. April 2017

(Inkrafttreten am 01.07.2017)

Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde überwiegend der siebente Titel "Verfall und Einziehung" überarbeitet.

Änderung vom 11. April 2017

(Inkrafttreten am 19.04.2017)

Im Strafgesetzbuch wurden die Straftatbestände des Sportwettbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben aufgenommen.

Änderung vom 01.03.2017

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen wurde der § 238 Abs. 1 StGB neu gefasst.

Änderung vom 01.11.2016

Mit dem Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften wurde der Straftatbestand gem. § 326 Abs. 2 StGB geändert.

Änderung vom 28.01.2013

Mit dem Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften wurde § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur redaktionell zur Anpassung an EU-Vorschriften geändert. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Es ändert die Strafbarkeit beim ungenehmigten Betrieb von Anlagen, § 327 Abs. 2 StGB, und nimmt in Nr. 4 neu die Strafbarkeit auch beim unerlaubten Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf.

Änderung vom 06.12.2011

Das Fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Dadurch wurden fast alle Vorschriften der §§ 324ff StGB geändert.

Änderung vom 31.07.2009

Durch die Änderung wurde § 327 StGB - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen- an das neue Wasserhaushaltsgesetz angepasst (Art. 3). Die Änderung tritt ab 01.03.2010 in Kraft.

Änderung vom 29.07.2009

Durch das Änderungsgesetz wurde ein § 46b "Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten" eingefügt.

Änderung vom 29.06.2009

Die Änderung erfolgte durch das Zweiundvierzigste Gesetz zur Änderung des StGB (42. Str ÄndG) und hob die Höchstgrenze von Tagessätzen bei Geldstrafen von 5.000 auf 30.000 Euro an (§ 40 StGB).

Hinweise

Mehr über die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bayern erfahren Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministerium der Justiz.

Eine Erläuterung der juristischen Begriffe finden Sie über das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen.