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BayWG - Bayerisches Wassergesetz

Vollzitat: Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist.
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das BayWG ist das bayerische Ausführungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Geregelt werden u.a.

  • Gewässer und ihre Einteilung,
  • Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele,
  • das Eigentum an den Gewässern,
  • die Benutzung der Gewässer und der Gewässerschutz,
  • die Abwasserbeseitigung,
  • Ausbau und Unterhalt der Gewässer,
  • Anlagen in oder an Gewässern,
  • Sicherung des Wasserabflusses,
  • Gewässeraufsicht,
  • gewässerkundliches Meßwesen,
  • wasserwirtschaftliche Planung sowie
  • wasserrechtliche Zuständigkeiten und Verfahren.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind alle, die Wasser nutzen, auf das Wasser einwirken, Gewässer ausbauen oder unterhalten.

Wer ist zuständig?

Rechtliche Fragen

Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Diese ist in der Regel für Wasserrechtsverfahren zuständig.

Fachliche Fragen

Fachliche Fragen richten Sie am besten an Ihr zuständiges Wasserwirtschaftsamt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 09. November 2021

(Inkrafttreten am 17. November 2021)

Neben redaktionellen Änderungen erhält Art. 20 einen neuen Absatz 6 zur EU-Richtlinie 2018/2001. Ebenfalls neu hinzu kommt Art. 60a der Abwassersammelgruben behandelt. Die Betreiber haben die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich Zu- und Ableitungen etc., sowie die fachgerechte Abfuhr des Abwassers (alle zehn Jahre) durch private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. Weiters sind Regelungen zum baujahrabhängigen Zeitpunkt der Vorlage dieser Bescheinigung enthalten.
Allgemein wird der Begriff "Kreisverwaltungsbehörde“ durch die „zuständige Behörde“ ersetzt.

Änderung vom 23. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 1. Januar 2019)

Die Änderungen sind redaktioneller Art anlässlich der Einführung des Bayerischen Ministerialblattes.

Änderung vom 24. Juli 2019

(Inkrafttreten am 01.08.2019)

In Art. 21 werden die Abweichungen zu § 38 WHG bezüglich der Gewässerrandstreifen neu geregelt. Für Gewässer erster und zweiter Ordnung (auf Grundstücken des Freistaats Bayern) beträgt dieser jetzt 10m und acker- und gartenbauliche Nutzungen sowie Einsatz und Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sind dort verboten. Bäume und Sträucher sind auf dem Gewässerrandstreifen zu erhalten. Darüber hinaus kann durch eine Förderung zum Schutz des Gewässers beigetragen werden. Für Änderungen gegenüber bisheriger Nutzungen wird ein Geldausgleich gewährt. Bewilligungsbehörden sind dabei die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Änderung vom 21. Februar 2018

(Inkrafttreten am 01.03.2018)

Die Änderung enthält u.a. die Anpassung an das im Zuge des Hochwasserschutzgesetzes II vom 30.06.2017 geänderte WHG, eine Satzungsermächtigung für die Gemeinden bzgl. Beitrags- bzw. Vorschussansprüche für einen von ihnen durchgeführten Pflichtausbau, Regelungen zum Vorkaufsrecht nach WHG, den Genehmigungsvorbehalt zum Grünlandumbruch sowie das Außerkrafttreten der Landes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS).

Änderung vom 16. Februar 2012

Durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes ergeben sich geringfügige Änderungen. Das Gesetz ist am 29. Februar in Kraft getreten.

Neufassung vom 25. Februar 2010

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde eine Neukonzeption des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) notwendig.

Änderung vom 20. Dezember 2007

  • Im Wesentlichen werden die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge verstärkt, indem u. a. Grundsätze für den vorbeugenden Hochwasserschutz festgelegt werden und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Hochwassergefahren allgemein und im Einzelfall verbessert wird. Zudem werden die Gebiete bestimmt, für die zwingend Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ermittelte, aber noch nicht amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete für Hochwässer werden kraft Gesetzes vorläufig gesichert. Auch beinhaltet das Gesetz die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie, die am 26.11.2007 in Kraft getreten ist.
  • Die von Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft oder von anerkannten Prüflaboratorien durchgeführten Kontrollen, Messungen und Untersuchungen werden zukünftig der amtlichen Überwachung gleichgestellt. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Eigenüberwachungsverordnung wurde so erweitert, dass in der Verordnung bestimmt werden kann, welche Voraussetzungen hierfür einzuhalten sind.
  • Die Verpflichtung für die Unterhaltung und den Ausbau von Gewässern zweiter Ordnung wird ab dem Jahr 2009 von den Bezirken auf den Freistaat Bayern übertragen.

Änderung vom 10. April 2007

Die Änderung betrifft § 59 Abs. 3 BayWG (Genehmigung und Unterhaltung von Anlagen). Es wird u. a. geregelt, dass die Genehmigung einer nach Abs. 1 beantragten Anlage als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten die Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag anders entscheidet.

Änderung vom 8. Dezember 2006

Mit dieser Gesetzesänderung wurden die Zulassungsverfahren für technische Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigt und die Strategische Umweltprüfung für Maßnahmenpläne und Hochwasserschutzpläne eingeführt:
  • Zur Beschleunigung der Zulassungsverfahren werden zukünftig die Regierungen die Planfeststellungsverfahren für überörtlich wirkende Flutpolder mit einem Rückhaltevolumen größer 1 Mio.m³ Retentionsvolumen durchführen. Außerdem liegt es nunmehr für alle wasserrechtlichen Verfahren im Ermessen der Anhörungsbehörden, ob ein eigener Erörterungstermin durchgeführt wird. Insbesondere bei Vorhaben, an denen die Öffentlichkeit bereits frühzeitig beteiligt wurde, kann nunmehr auf einen förmlichen Erörterungstermin verzichtet und damit die Verfahrensdauer verkürzt werden.

  • Die Integration der Strategischen Umweltprüfung in das BayWG soll sicherstellen, dass Umwelterwägungen möglichst frühzeitig in Planungsüberlegungen Eingang finden. Daher wird die Umweltverträglichkeitsprüfung, die bislang bereits für Einzelmaßnahmen vorgesehen ist, auf Programme (insbesondere die Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie und die Hochwasserschutzpläne des Wasserhaushaltsgesetzes) ausgedehnt. Da die Strategische Umweltprüfung bereits in einer sehr frühen Planungsphase stattfinden muss, ist diese Änderung in erster Linie für die staatlichen und kommunalen Planungsträger relevant.