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Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27. Januar 2014 (AllMBl 2014 S. 57), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 12. November 2021 (BayMBl 2021 Nr. 849 vom 08. Dezember 2021)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnungen wurden die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts erlassen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts wurden vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen. Sie wenden sich an die nachgeordneten Behörden und sind ausschließlich für diese bindend. Indirekt wirken sich die Verwaltungsvorschriften auch auf alle aus, die Wasser nutzen, auf Wasser einwirken und Gewässer ausbauen oder unterhalten, nachdem die Behörden bei ihrer Entscheidung an die Verwaltungsvorschrift gebunden sind.

Wer ist zuständig?

Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) und die Wasserwirtschaftsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 12. November 2021

(Inkrafttreten am 01. Dezember 2021)

In § 1 wird eine erweiterte Definition des Ziels einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung formuliert. Die Gewässer sollen in ihren vielfältigen Funktionen als unverzichtbare Lebensgrundlage, Lebensraum (ökologische Funktion), nutzbares Gut (ökonomische Funktion) sowie Rückzugsort und Erholungsraum (Sozialfunktion) geschützt werden. Die Sozialfunktion wird im weiteren Dokument neu berücksichtigt.
In § 6 (Nr. 2.1.1.1) wird auf die Bayerische Biodiversitätsstrategie hingewiesen (siehe BayernPortal (freistaat.bayern)).
Im neuen § 35 (Nr. 2.2.13.3) wird von den WWA keine Stellung mehr zu Fragen der Wasserkraft genommen, dies erfolgt zukünftig durch die IHK (Punkt m) in Nr. 7.4.5.5.8).
Der Flutpolder Riedensheim wird als neuer staatlicher Wasserspeicher geführt (Punkt y) in Nr. 2.2.20.2.1).