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VPSW - Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft

Vollzitat: Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 22. November 2010 (GVBl 2010, S. 772), die durch § 1 Nr. 366 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Anerkennung, Fachaufsicht und Bekanntgabe der Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft".
Außerdem wird bestimmt, für welche Aufgaben die PSW beim Vollzug der Wassergesetze zuständig sind.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung betrifft

  • alle, die als PSW anerkannt werden wollen und als PSW tätig sind,
  • die Beteiligung des PSW im Wasserrechtsverfahren für Kleinkläranlagen und Grundwasserwärmepumpen und
  • die Mitwirkung des PSW bei sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die in der Verordnung näher bezeichnet sind.

Wer ist zuständig?

Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig für die Anerkennung, Fachaufsicht und Bekanntgabe der Sachverständigen.
Für die Durchführung des Wasserrechtsverfahren und die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde bzw. das Landratsamt zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 22. Juli 2014

Die Änderung erfolgte durch § 1 Nr. 366 der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung.

Neufassung vom 22. November 2010

Am 01. Januar 2011 trat die neugefasste Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser – VPSW) in Kraft. Grundlage hierfür sind folgende Regelungen des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der seit 01. März 2010 geltenden Fassung:
  • Art. 58 Abs. 1 Satz 5: Mitwirkung des privaten Sachverständigen in der Gewässeraufsicht,
  • Art. 64: private Sachverständige,
  • Art. 65: Prüflaboratorien,
  • Art. 70: Erlaubnis mit Zulassungsfiktion,
  • Gutachten durch private Sachverständige nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5.
Die eingeführten und bewährten Regelungen der bisherigen Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW-alt) wurden möglichst unverändert erhalten. Wichtige Änderungen ergeben sich bei folgenden Punkten:
  1. Die neue Verordnung sieht strengere Voraussetzungen bei der Erstanerkennung in einem Anerkennungsbereich vor. Die Anerkennung wird entsprechend der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) künftig unbefristet erteilt.
  2. Die VPSW erweitert die Sanktionsmöglichkeiten, wenn der Sachverständige seine Aufgaben und Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. In diesen Fällen droht nach § 5 Abs. 2 VPSW der Widerruf der Anerkennung. Bei einer fachaufsichtlichen Überprüfung muss der Sachverständige nach §8 Abs. 2 Satz 2 VPSW die erforderlichen Informationen liefern.
  3. Durch das zum 1. März 2010 in Kraft getretenen BayWG und die VPSW werden weitere Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung an die privaten Sachverständigen übertragen.
Der neue Tätigkeitsbereich technische Gewässeraufsicht für Abwasseranlagen ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG. Die Wasserwirtschaftsverwal-tung kann im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen private Sachverständige als Verwaltungshelfer mit Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen beauftragen. Hierfür sollen noch in diesem Jahr geeignete private Sachverständige auf Grundlage dieser Verordnung anerkannt werden. Für diesen Bereich ist eine Erstzulassung erforderlich.

Der neue Tätigkeitsbereich thermische Nutzung (geschlossene Systeme) für anerkannte private Sachverständige ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG. Geschlossene Systeme beschreiben Grundwassernutzungen, bei denen feste Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden (z.B. Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren). Private Sachverständige werden für die Bereiche thermische Nutzung in offenen und geschlossenen Systemen getrennt anerkannt. Die Begutachtung von Grundwassernut-zungen in geschlossenen Systemen verlangt zum Teil weitergehende Kenntnisse. Bereits anerkannte private Sachverständige für offene System verfügen nicht in jedem Fall über diese Kenntnisse. Für diesen Bereich ist deshalb eine Erstzulassung erforderlich.