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TRENOG - Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer

Vollzitat: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer, Bek. des Bayerischen Bayerische Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2008 (AllMBl 1/2009, S. 7)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese technischen Regeln gelten für das erlaubnisfreie, schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen in oberirdischen Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).

Für wen gilt die Regelung?

Von der technischen Regel ist betroffen, wer gesammeltes Niederschlagswassr in oberirdische Gewässer einleitet.

Wer ist zuständig?

Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt); sie ist für Wasserrechtsverfahren zuständig.

Fachliche Fragen richten Sie am besten an Ihr zuständiges Wasserwirtschaftsamt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 17. Dezember 2008

Die Technische Regel zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) wurde analog zur Technischen Regel zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) angepasst.

Hinweise

Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2008 wurden die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser als Regeln im Sinn des § 18b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz eingeführt.