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Abschlepprichtlinie Bayern - LfU Arbeitshilfe

Vollzitat: Technische Arbeitshilfe Anforderungen des Gewässerschutzes an Abstellflächen von Abschlepp- und Bergungsunternehmen (Stand September 2019)
 

Volltext (LfU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die LfU-Arbeitshilfe zur Abschlepprichtlinie formuliert Anforderungen des Gewässerschutzes an Abstellflächen von Abschlepp- und Bergungsunternehmen, auf denen defekte, sichergestellte oder liegengebliebene Fahrzeuge aller Art (Unfallfahrzeuge, Pannenfahrzeuge) abgestellt werden sollen.
Die Arbeitshilfe unterscheidet folgende Bereiche:

  • Abstellflächen für beschädigte Fahrzeuge,
  • Abstellflächen für unbeschädigte Fahrzeuge und
  • Werkstattbereiche für die Pannenhilfe.
Die Arbeitshilfe stellt jeweils nach den Bereichen differenzierte Anforderungen an die Bodenbefestigung und Entwässerung. Weiterhin sind Maßnahmen zur Überwachung insbesondere der Flächen und Entwässerungseinrichtungen beschrieben.

Für wen gilt die Regelung?

Die Arbeitshilfe richtet sich in erster Linie an die Betreiber von Abschlepp- und Bergungsunternehmen.

Damit Abschleppleistungen im Auftrag oder unter Vermittlung der Bayerischen Polizei vergeben werden können, müssen sich Abschleppunternehmen zertifizieren lassen. Hierzu hat das federführenden Staatsministerium des Innern einen Kriterienkatalog, die sogenannte Abschlepprichtlinie Bayern (ARB), eingeführt, in der u. a. Anforderungen an das Personal, den Betrieb, die technische Ausrüstung und auch allgemeine Anforderungen an das Betriebsgelände festlegt werden.

Die Abschlepprichtlinie verpflichtet die Abschlepp-/Bergungsunternehmen, den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Einrichtungen per Gutachten oder Bestätigung speziell dafür ausgebildeter Gutachter alle 5 Jahre nachzuweisen. Die Gutachter wurden angewiesen, im Rahmen der Betriebsprüfungen das Betriebsgelände auch nach den wasserrechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Als Grundlage für diese Beurteilung ist die technische Arbeitshilfe „Anforderungen des Gewässerschutzes an Abstellflächen von Abschlepp- und Bergungsunternehmen“ zu beachten, die auch Bestandteil der Abschlepprichtlinie ist. Die Arbeitshilfe gilt grundsätzlich sowohl für neu zu errichtende als auch bestehende Einrichtungen der Unternehmen.

Sollten die Gutachter Zweifel an der Geeignetheit des Geländes haben, müssen die Betreiber von der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft an der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) eine sogenannte „Bestätigung über die Konformität über die Anforderungen des Gewässerschutzes an Abstellflächen von Abschlepp- und Bergungsunternehmen“ einholen. Dazu ist das Formblatt des Arbeitskreises Abschleppen Bayern zu verwenden. Mit dem Antrag auf Konformitätsbescheinigung sind zudem Nachweise vorzulegen, die die Einhaltung der Anforderungen der Arbeitshilfe belegen. Die Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft prüft die Übereinstimmung der oben genannten Bereiche des Abschlepp- und Bergungsunternehmens mit der Arbeitshilfe, erforderlichenfalls unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes, und stellt bei einem positiven Ergebnis die Konformitätsbescheinigung aus.

Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme und Erteilung der Konformitätsbescheinigung sind von der KVB Gebühren und Auslagen nach der Umweltgebührenordnung (UGebO) zu erheben.

Wer ist zuständig?

Ansprechpartner für den Vollzug der AwSV sind die Fachkundigen Stellen für Wasserwirtschaft an den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).

Weiterführende Informationen

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