Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

StawaR – Stahlwannen-Richtlinie

Vollzitat: Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter – Fassung September 2020 (Anhang 17 der BayTB, Stand Juni 2022)
 

Volltext (LfU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die StawaR formuliert Anforderungen an flüssigkeitsdichte Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter, die in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden sollen.

Gegenstand der Richtlinie sind Stahlauffangwannen,

  • in denen Behälter aufgestellt werden und die dazu bestimmt sind, aus den Behältern sowie aus den verbindenden Rohrleitungen austretende wassergefährdende Stoffe aufzunehmen und zurückzuhalten,
  • die nach oben offen oder mit einem Gitterrost versehen sind,
  • deren Höhe in der Regel nicht mehr als 1 Meter beträgt und
  • deren Grundfläche, bezogen auf die Einzelwanne, nicht mehr als 10 Quadratmeter beträgt.


Die Richtlinie stellt Anforderungen an die Konstruktion, den Werkstoff, die Herstellung, Kennzeichnung, Aufstellung, den Betrieb und die Überwachung von Stahlauffangwannen.

Für wen gilt die Regelung?

Die StawaR gilt in erster Linie für den Hersteller von Stahlauffangwannen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der für ihn geltenden Anforderungen der StawaR. Zum Nachweis, dass eine Stahlauffangwanne der StawaR entspricht, hat der Hersteller die Auffangwanne mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu kennzeichnen. Bei der Herstellung von Stahlauffangwannen für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen kann die StawaR als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Gleiches gilt für die Herstellung von Stahlauffangwannen mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 Liter, die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik benötigen.

Darüber hinaus stellt die StawaR Anforderungen an den Verwender der Auffangwannen, die dieser sowohl bei der Auswahl der Auffangwanne als auch im Betrieb zu beachten hat. Der Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dafür verantwortlich, ggf. nur der StawaR entsprechende Auffangwannen zu verwenden und die für den Betrieb formulierten Anforderungen zu beachten.

In Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen grundsätzlich nur Stahlauffangwannen verwendet werden, die der StawaR entsprechen (oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen). D.h. die Verwendung einer serienmäßig hergestellten Stahlauffangwanne ohne Ü-Zeichen ist unzulässig. Bei einzeln angefertigten Stahlauffangwannen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Abweichungen von der StawaR vereinbart werden, wenn die Anforderungen der VAwS dennoch eingehalten werden.

Wer ist zuständig?

Ansprechpartner für den Vollzug der VAwS sind die fachkundigen Stellen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).

Aktuelle Änderungen

Änderung Stand Juni 2022

Die Richtlinie wurde redaktionell überarbeitet und an die aktuelle Normung angepasst. Die Gliederung entspricht nun dem Aufbau der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. allgemeinen Bauartgenehmigungen des DIBt.

Wesentliche Änderungen der Fassung September 2011 gegenüber der Fassung Juli 2006

  • Als Beständigkeitsnachweis kann auch die BAM-Liste „Beständigkeitsbewertungen von metallischen Behälterwerkstoffen“ verwendet werden.
  • Für Sicherheitsschränke sind einige Sonderregelungen aufgenommen worden (z.B. bei Wanddicke, Schweißverfahren, Wandabständen, Betreiberüberwachung).
  • Zum Standsicherheitsnachweis sind konkrete Praxisprüfungen aufgeführt, die anstelle einer Berechnung vorgenommen werden können.
  • Maßnahmen zum Korrosionsschutz bzw. zur Verwendung nichtrostender Stähle wurden aktualisiert.
  • Die Kennzeichnung wurde um die max. Dichte der Lagerflüssigkeit ergänzt.
  • Die werkseigene Produktionskontrolle ist in Anlehnung an die DIN 6600 durchzuführen.
  • Die Aufstellfläche muss waagerecht sein, nicht nur eben.
  • Der Prüfbericht der anerkannten Prüfstelle muss dem Betreiber nicht mehr ausgehändigt werden.
  • In Erdbebengebieten sind die Behälter in ihrer Lage zu sichern.