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ROkAbw - Reinhalteordnung kommunaler Abwasser

Vollzitat: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkAbw -) vom 23. August 1992 (GVBl 1992, S. 402), die zuletzt durch § 1 Abs. 325 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Der Freistaat Bayern hat mit der Reinhalteordnung kommunales Abwasser (ROkAbw) am 23. August 1992 die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (EG-Richtlinie 91/271/EWG) umgesetzt.

Sie legt das Anforderungsniveau an kommunale Abwasseranlagen und bestimmte Betriebe mit biologisch abbaubarem Industrieabwasser fest, nennt konkrete Termine zur Umsetzung erforderlicher Anpassungsmaßnahmen und definiert die Einzugsgebiete des Mains, der Elbe und der großen Seen als empfindliche Gebiete. In diesen gelten besondere Anforderungen.

Für wen gilt die Regelung?

Kommunale Abwasseranlagen und bestimmte Betriebe mit biologisch abbaubarem Industrieabwasser.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörden (LRA und kreisfreie Stadt) für die Umsetzung der Anforderungen in den Erlaubnisbescheiden.
Die Wasserwirtschaftsämter für die Überwachung.

Gemäß Artikel 16 der EG-Richtlinie müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten alle zwei Jahre einen Lagebericht über den Stand der kommunalen Abwasserbeseitigung in ihrem Zuständigkeitsbereich (siehe auch § 7 der ROkAbw) veröffentlichen.

Für Bayern veröffentlicht das Landesamt für Umwelt (LfU) einen Lagebericht, der sich auf die aktuellen Ergebnisse der staatlichen Überwachung der Einleitungen und der betrieblichen Überwachung durch die Abwasseranlagenbetreiber gemäß EÜV bezieht.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Über den Vollzug der Maßnahmen ist alle zwei Jahre ein Bericht zu erstellen: