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VwVBayAbwAG - Verwaltungsvorschrift zu den Abwasserabgabengesetzen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabegesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 17. September 2003, Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (AllMBl 2003, Seite 529); zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. März 2016 (AllMBl. Nr. 5/2016, S. 1476)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG) erlassen.

Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG).

Sie enthält insbesondere auch Formblätter für die Einleiter.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verwaltungsvorschrift wendet sich an die nachgeordneten Behörden und ist für diese bindend.

Indirekt wirkt sich die Verwaltungsvorschrift auch auf alle aus, die abgabenpflichtig Wasser einleiten, da die Behörden bei ihrer Entscheidung an die Verwaltungsvorschrift gebunden sind.

Wer ist zuständig?

Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) und für die Überwachung die Wasserwirtschaftsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 14. März 2016

Die Änderung durch Bekanntmachung vom 14. März 2016 (AllMBl Nr. 5/2016) beinhaltet neben redaktionellen Aktualisierungen, auch inhaltliche Ergänzungen im Textteil sowie in den Formblättern des Anhangs.
Folgende Änderungen sind u.a. erfolgt:
  • Im Formblatt der Anlage 6 (Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutzten Niederschlagswasser) wird zukünftig differenziert, ob die Einleitung über eine Kanalisation im Mischsystem oder im Trennsystem erfolgt.
  • Es wird die Möglichkeit eröffnet, statt der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke eine vom StMUV eingeführte Datenbank zu verwenden.
  • Im Formblatt der Anlage 5 wird klargestellt, dass die Erklärung nicht den die Einleitung zulassenden Bescheid als Voraussetzung für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe ersetzt.

Änderung vom 05. März 2008

Die Änderung durch Bekanntmachung vom 05.03.2008 (AllMBl Nr. 4/2008) betrifft neben Modifizierungen im Textteil insbesondere einzelne Formulierungen in den jeweiligen Formblättern (Vordrucken). Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden, da die Vorschrift sich auf die verwaltungstechnische Umsetzung durch die Behörde bezieht.

Weiterführende Informationen

Links