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31. BImSchV – Lösungsmittel-Verordnung

Vollzitat: Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7)
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung verpflichtet Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) zu treffen.
Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für beispielsweise die Gesamtemissionen, die diffusen Emissionen und gefasste Abgase. Alternativ hierzu kann sich der Betreiber im Rahmen eines verbindlichen Reduzierungsplans auch verpflichten, den Gehalt an flüchtigen organischen Lösungsmitteln soweit zu reduzieren, dass gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird. Insbesondere für die Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie mussten die BVT-Schlussfolgerungen in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierdurch werden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) teilweise verschärft oder neu eingeführt.
Neu eingeführt wird außerdem eine Prüfpflicht der Lösungsmittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von in der Verordnung abschließend aufgeführten Anlagen, die für bestimmte Tätigkeiten organische Lösungsmittel verwenden.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt, Landratsamt)

Aktuelle Änderungen

Neufassung vom 10. Januar 2024

(Inkrafttreten am 16.01.2024)

Die neu gefasste Verordnung setzt die luftseitigen Anforderungen der Durchführungsbeschlüsse
  • (EU) 2020/2009 der Kommission vom 22. Juni 2020 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, und
  • (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie
in nationales Recht um.

Änderung vom 27. Juli 2021

(Inkrafttreten am 16.07.2021)

Mit Artikel 13 werden notwendige Anpassungen an die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes und an das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vorgenommen.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 109 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 24. März 2017

Die chemikalienrechtlichen Begriffe der Verordnung werden an die Nomenklatur der Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung) angepasst. Zusätzlich werden die europaweit geltenden Grenzwerte für karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische flüchtige organische Verbindungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) als Regelung bei Freisetzung von Formaldehyd und ein Emissionsgrenzwert für Anlagen der Lederbeschichtung zur Umsetzung einer entsprechenden Anforderung des Merkblatts „Beste Verfügbare Technik für Anlagen der Lederindustrie“ aufgenommen.

Änderung vom 28. April 2015

Mit Artikel 8 der Verordnung erfolgen redaktionelle Anpassungen des § 5 Abs. 4 zu Messungen und Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen.

Änderung vom 02. Mai 2013

Die europäische Lösemittelrichtlinie ist in der Richtlinie über Industrieemissionen vom 24. November 2010 aufgegangen. Die Anforderungen wurden mit Verordnung vom 02. Mai 2013 in deutsches Recht umgesetzt (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen).