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21. BImSchV - VO zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Vollzitat: Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber einer Tankstelle (Ottokraftstoffe oder Kraftstoffgemische)

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt, Landratsamt)

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 27. Juli 2021

(Inkrafttreten am 16.07.2021)

Mit Artikel 12 werden notwendige Anpassungen an die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes und an das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vorgenommen.

Änderung vom 24. März 2017

In der Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen wird ein europaeinheitliches Prüfverfahren für Gasrückführungssysteme für Tankstellen eingeführt, auf das in der Verordnung Bezug genommen werden muss.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 59 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Änderung vom 28. April 2015

Mit Artikel 7 der Verordnung erfolgen redaktionelle Anpassungen in § 5 Überwachung.

Neufassung vom 18. August 2014

Die Verordnung wird im Wortlaut der vom 02. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Änderung vom 02. Mai 2013

Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 24. November 2010 in deutsches Recht durch die Verordnung vom 02. Mai 2013 (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen). Unter anderem wurden die Definition von Emissionen nach § 2 Nummer 7 konkretisiert und Übergangsvorschriften festgelegt für Tankstellen, die zwischen dem 01. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind.

Änderung vom 24. April 2012

Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Kleintankstellen mit einem Jahresumsatz von 100 bis 1.000 Kubikmeter Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemisch. Neben Ottokraftstoffen werden nun auch Biokraftstoffe (z. B. Ottokraftstoff mit mehr als 10 Volumenprozent Bioethanol wie E85) erfasst.

Hinweise

Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien zu Mess- und Prüfverfahren zur Beurteilung von Gasrückführungssystemen an Tankstellen (VDI 4205):

VDI 4205 Blatt 1: Grundlagen
VDI 4205 Blatt 2: Nassmessverfahren
VDI 4205 Blatt 3: Trockenmessverfahren
VDI 4205 Blatt 4: Systemprüfung von aktiven Gasrückführungssystemen
VDI 4205 Blatt 5: Systemprüfung von automatischen Überwachungseinrichtungen für aktive Gasrückführungssysteme

Weiterführende Informationen

Links