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ZuV 2020 - Zuteilungsverordnung 2020

Vollzitat: Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 - ZuV 2020) vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Zuteilungsverordnung 2020 konkretisiert bestimmte Anforderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Sie gilt nur innerhalb des Anwendungsbereichs des TEHG.

Die Verordnung enthält u. a.:

  • Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen
  • Bestimmungen zur kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen an neue Marktteilnehmer
  • Voraussetzungen zur Befreiung von Kleinemittenten

Für wen gilt die Regelung?

Die ZuV 2020 richtet sich an Betreiber von Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen. Die entsprechenden Anlagenarten sind im Anhang 1 des TEHG aufgeführt.

Wer ist zuständig?

Zuständige nationale Stelle für den Emissionshandel ist die im Umweltbundesamt eingerichtete Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 13. Juli 2017

(Inkrafttreten ab 20. Juli 2017)

Die Zuteilungsverordnung wurde um die Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen ergänzt.

Hinweise

Laut § 9 Abs. 2 TEHG kann mit Inkrafttreten der ZuV 2020 auch die Frist bekannt gegeben werden, innerhalb welcher die Zuteilungsanträge zu stellen sind. Die Bekanntmachung sollte in den nächsten Wochen erfolgen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.