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BayUIG - Bayerisches Umweltinformationsgesetz

Vollzitat: Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 08.12.2006 (GVBl. S. 933), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 15 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458).
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen.
Außerdem werden die informationspflichtigen Stellen verpflichtet, die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

Für wen gilt die Regelung?

Das BayUIG gilt für informationspflichtige Stellen, das sind insbesondere

  • Behörden des Freistaats Bayern, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und
  • natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, unabhängig davon, ob sie spezielle Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.

Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat jede Person, ohne ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen. Die Bereitstellung der Umweltinformation erfolgt aufgrund eines Antrages, der erkennen lassen muss, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird.

Missbräuchlich gestellte Anträge und solche, die dem Schutz öffentlicher und sonstiger Belange entgegenstehen, werden abgelehnt.

Wer ist zuständig?

Bei nicht vollständiger Bereitstellung der Information kann der Antragsteller eine Überprüfung bei der informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem die informationspflichtige Stelle dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass der Anspruch auf Information nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Außerdem ist der Verwaltungsrechtsweg (durch Erhebung der Klage) zu den bayerischen Verwaltungsgerichten gegeben.

Weiterführende Informationen

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