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9. BImSchV - VO über das Genehmigungsverfahren

Vollzitat: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gibt für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) genannten Anlagen das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, eines Vorbescheids, einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a BImSchG vor.

U. a. geht die Verordnung auf Folgendes ein:

  • erforderlicher Antragsinhalt und benötigte Antragsunterlagen,
  • Beteiligung Dritter, Erörterungstermin, Inhalt des Genehmigungsbescheids,
  • Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit.

Für wen gilt die Regelung?

Antragsteller bzw. Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach der 4. BImSchV in Verbindung mit § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Wer ist zuständig?

In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständig. Für Anlagen der öffentlichen Stromversorgung, für öffentliche Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dies jedoch die Regierungen.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 22. März 2023

(Inkrafttreten am 28. September 2023)

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) wurde der § 23 a (Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren) neu gefasst.

Änderung vom 11. November 2020

(Inkrafttreten am 24. November 2020)

Auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die zentralen Internetportale nach § 20 UVPG in Anspruch genommen. Nachdem in Art. 1 der Verordnung (Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP-Portale-Verordnung) Mindeststandards für die Art und Weise der Zugänglichmachung der Daten sowie für die Dauer der Speicherung der Daten festgelegt werden, werden durch Art. 2 die erforderlichen Regelungen in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) aufgenommen, um auch in diesem Bereich zu einer einheitlichen Handhabung zu gelangen.

Änderung vom 08. Dezember 2017

(Inkrafttreten am 14.12.2017)

Die Änderungen dienen der Anpassung der Verordnung an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Änderungen sind u. a. notwendig bei den Bestimmungen über die Durchführung der UVP, die Erstellung des UVP-Berichts und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung; zur Information der Öffentlichkeit sollen zukünftig verstärkt elektronische Instrumente eingesetzt und zentrale Internetportale eingerichtet werden.

Änderung vom 29. Mai 2017

(Inkrafttreten am 02.06.2017)

Durch Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben erfolgten Anpassungen in § 11a.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 57 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Änderung vom 09. Januar 2017

Die redaktionellen Änderungen beziehen sich auf Anhang II der ebenfalls am 09. Januar 2017 geänderten Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

Änderung vom 28. April 2015

Mit Artikel 5 der Verordnung erfolgen Anpassungen des § 13 Sachverständigengutachten.

Änderung vom 02. Mai 2013

Mit Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 haben sich einige Änderungen ergeben. Die Änderungen durch die novellierte EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind in § 4 Antragsunterlagen berücksichtigt. Die erforderlichen Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb gemäß § 4a wurden für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie um den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Abs. 1a BImSchG ergänzt (für bestehende oder bereits genehmigte Anlagen gelten entsprechende Übergangsvorschriften); mit Zustimmung der Behörde kann dieser Bericht auch bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden (§ 7 Abs. 1). Der Genehmigungsbescheid muss gemäß § 21 auch den Bericht über den Ausgangszustand, eine Begründung für die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen und für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie weitere zusätzliche Angaben enthalten.

Änderung vom 23. Oktober 2007

Durch die Änderungen wird der bislang obligatorisch durchzuführende Erörterungstermin in Genehmigungsverfahren für große Industrieanlagen ersetzt durch eine Einzelfallentscheidung der Genehmigungsbehörde, die nach vorgegebenen Kriterien entscheidet, ob ein Erörterungstermin notwendig ist.