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KWKG 2020 - Kraftwärmekopplungsgesetz 2020

Vollzitat: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh KWK-Strom in 2020 und 120 TWh KWK-Strom in 2025 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.

Das Gesetz regelt dabei die Abnahme und die Zahlungen von Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Für wen gilt die Regelung?

  • Betreiber von KWK-Anlagen
  • Strom-Netzbetreiber

Wer ist zuständig?

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit
  • der Zulassung,
  • der Höhe des Zuschlags und der Dauer der Zahlung
  • und des Nachweises des eingespeisten KWK-Stroms
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Betreitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 20. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)

Die Änderungen beziehen sich auf folgende Themen:
- Anpassungen im Bereich der Zuschlagsberechtigung von innovativen KWK-Systemen
- Anpassungen zur Vorbereitung der Nutzung von Wasserstoff
- Anpassungen bzgl. der Dauer der Zuschlagszahlung
- Anpassungen bzgl. des Wegfallens der EEG-Umlage
- Anpassungen im Bereich der Antragsstellung für KWK-Anlagen, Wärmenetze sowie Wärmespeichern
- Einführung neuer Begrenzungen zur Zuschlagszahlung

Die Einführung des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) bringt zudem folgende Änderungen im KWKG:
- Für Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen gelten nun Bedingungen des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
- Die Regelungen zur KWKG-Umlage fallen weg, die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber wird nun durch das Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) geregelt.

Änderungen vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023, § 33a Abs. 1 KWKG 2020 am 29.07.22)

Es handelt sich u.a. um Änderungen im Rahmen der Harmonisierung mit Änderungen im EEG. Eine Änderung betrifft beispielsweise die Anschluss- und Abnahmepflicht.

Änderungen vom 08. Juli 2022

(Inkrafttreten am 12. Juli 2022)

Die Paragraphen zum Kohleersatzbonus und entsprechenden Übergangsbestimmungen wurden angepasst.

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 88 das Kraftwärmekopplungsgesetz an.

Änderung vom 16. Juli 2021

(Inkrafttreten am 27. Juli 2021)

Es sind folgende Änderungen enthalten:
- Anpassungen für die Anschluss- und Abnahmepflichten von Netzbetreibern (sowohl für Strom- als auch für Wärmeabnahme)
- Anpassungen für die Voraussetzungen zum Bonus innovativer KWK-Systeme in Bezug auf Wärmenetze
- Erweiterungen zur Bindungswirkung des Vorbescheids der Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
- Anpassungen für den Aus- & Neubau von Wärmenetzen bzgl. Zuschlag und Zulassung
- Umfassendere Anpassungen bzgl. der Clearingstelle zur Vermeidung & Beilegung von Streitigkeiten
- Aktualisierung von Übergangsbestimmungen

Änderung vom 21. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 01. Januar 2021)

Die EEG Novelle passt in Art. 17 das Kraftwärmekopplungsgesetz an, dessen Abkürzung künftig KWKG 2020 lautet. Die umfangreichen Änderungen am KWKG betreffen:
  • Anpassungen einiger Schwellen für die Ausschreibungen, Berechtigungen und Höhen der Zuschläge.
  • Anpassungen im Bereich von innovativen KWK-Systemen und KWK-Systemen, die den Bonus für elektrische Wärmeerzeuger in Anspruch nehmen können.
  • Beim Kohleersatzbonus wurden klarere Abgrenzungen sowie Änderungen der Boni formuliert.
  • Der Südbonus wurde gestrichen.
  • Im Bereich Wärmenetze und Wärmespeicher finden nun Differenzierungen nach dem Datum der Inbetriebnahme statt.
  • Anpassungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage inkl. Begrenzung bei der Herstellung von grünem Wasserstoff.

Änderung vom 08. August 2020

(Inkrafttreten am 14.08.2020, Teile ab 01.01.2023)

Es gab umfangreiche Änderungen am KWKG. Einige wesentliche Änderungen betreffen die Berechtigung, Höhe und Dauer der Zuschläge neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK-Anlagen. So wurden Angaben eingefügt zu:
  • Bonus für innovative erneuerbare Wärme
  • Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
  • Kohleersatzbonus
  • Südbonus
  • Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Berechtigung & Höhe der Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 266 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 20. November 2019

(Inkrafttreten am 26.11.2019)

Die Änderung hebt die in §35 aufgeführten Absätze 17 und 18 auf, die die Wirksamkeit einiger Bestimmungen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission eingeschränkt hat.

Änderung vom 13. Mai 2019

(Inkrafttreten am 17.05.2019)

Geringfügige Änderungen im Rahmen der Harmonisierung mit Änderungen im EEG und EnWG.

Änderung vom 17. Dezember 2018

(Inkrafttreten am 21.12.2018, einzelne Änderungen zum 01.01.2019)

Einige wesentlichen Änderungen betreffen:
  • Begriffsbestimmungen, z. B. Dampfnetze, Dampfsammelschienen, Dampfentspannungseinrichtungen, Endkundenanlagen
  • Zuschlagszahlungen für KWK-Strom. Änderung insbesondere der Paragraphen 5, 6 bis 8 (neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen) sowie des §13 (bestehende KWK-Anlagen) die v. a. nachfolgendes regeln: Anspruch auf Zuschlagzahlung, Zuschlagberechtigte, Höhe und Dauer des Zuschlags
  • Anwendung der §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des EEG im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage, die die Messung und Schätzung zur Abgrenzung von Drittmengen behandeln
  • Übergangsbestimmungen

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 25.07.2017)

Es gibt insbesondere Änderungen bzgl. der Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Zuschlagszahlen für KWK-Anlagen, sowie zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme.

Änderungen vom 22.12.2016

(Inkrafttreten ab 01.01.2017)

Einige der wesentlichen Änderungen betreffen:
  • Ausschreibungsbedingungen
  • Begrenzung der KWK-Umlage
  • Bedingungen für die Höhe des KWK-Zuschlags
  • Festlegung der KWK-Umlage für 2017 auf 0,438 ct/kWh

Änderungen vom 13.10.2016

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien erfolgten minimale Änderungen in den §§ 3, 6 und 26 KWKG. Die Änderungen treten ab 01.01.2017 in Kraft.

Änderung vom 29.08.2016

Durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG geändert.

Änderung vom 18. Juli 2016

(Inkrafttreten am 01.10.2021)

Die §§ 32 und 33 Abs. 3 Nr. 1 des KWKG werden zum 01.10.2021 aufgehoben. Dies geht aus Art. 4 Abs. 74 (BGBl S. 1673) in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes hervor.

Änderung vom 21. Dezember 2015

  • Die Förderung für Wärmespeicher und KWK-Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, wurde verändert.
  • Unter anderem wurde eine verpflichtende Direktvermarktung eingeführt, um die Flexibilität der KWK besser nutzen zu können.
  • Die Förderung wurde auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr verdoppelt und bis 2022 verlängert.
  • Die Förderdauer für Kleinanlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung von unter 50 kW wurde auf 60 000 Stunden erhöht.
  • Neue KWK-Anlagen mit Kohle als Brennstoff werden nicht mehr gefördert.

Änderung vom 21. Juli 2014

Durch das Gesetz zur grundlegenden Reform des EEG und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts wurde das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz redaktionell an das geänderte EEG angepasst. Zudem wurde eine Verordnungsermächtigung eingefügt, mit der die Zuschlagszahlungen für eigenverbrauchten Strom angepasst werden können. Dadurch soll ein wirtschaftlicher Betrieb auch bei Entrichten der EEG-Umlage sichergestellt werden.

Änderung vom 07. August 2013

Durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes ergeben sich kleinere Änderungen des KWKG.

Änderung vom 12. Juli 2012

Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist am 19. Juli 2012 in Kraft getreten.
Einige der wesentlichen Änderungen sind:
  • Ausweitung der Förderung auf Kältenetze
  • Ausweitung der Förderung auf Wärme- und Kältespeicher
  • Zulassung von standardisierten kleinen KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kW in Form einer Allgemeinverfügung
  • Anhebung der Fördersätze um 0,3 Ct/kWh

Änderung vom 28. Juli 2011

Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wurde der Anwendungsbereich des KWKG konkretisiert. Ab dem 1. Januar 2012 fällt nur noch KWK-Strom, der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird, nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Änderung vom 26. Juli 2011

Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wurde u.a. der Zeitpunkt, wann eine modernisierte oder durch eine neue Anlage ersetzte Bestandsanlage wieder in Dauerbetrieb genommen werden muss, um Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags zu haben, auf 31. Dezember 2020 verlängert. Außerdem wurden die in § 7 (Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung) genannten Höchstgrenzen von vier bzw. sechs Betriebsjahren gestrichen. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom ist nunmehr unabhängig von der Zahl der Betriebsjahre auf 30.000 Vollbenutzungsstunden beschränkt. Ausgenommen sind Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sowie Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen werden. Sie haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

Änderung vom 21. August 2009

Durch die Änderung wurde der Begriff "Verbraucherabgang" definiert. Außerdem wurde die Deckelung des Zuschusses für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, in Höhe von 2,1 Cent pro Kilowattstunde gestrichen. Damit erhalten kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde.