Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

UAG - Umweltauditgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG (Umweltauditgesetz - UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass

  1. unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden,

  2. eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und

  3. Register über die geprüften Organisationen geführt werden.

Für wen gilt die Regelung?

Für jede Organisation (öffentlich- oder privatrechtliche Gesellschaft, Körperschaft, Behörde, Einrichtung oder ein Unternehmen bzw. ein Teil oder eine Kombination hiervon, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung), die ihre Umweltleistung verbessern möchte und sich freiwillig an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligt.

Ferner für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, die gutachterliche Tätigkeiten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wahrnehmen.

Wer ist zuständig?

  • Zulassungstelle (Abschnitt 2, §§ 15 ff UAG, § 28 UAG) ist die "Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mit beschränkter Haftung" mit Sitz in Bonn (DAU). Sie überprüft in regelmäßigen Abständen - mindestens alle zwei Jahre - Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen (§ 15 UAG).
  • Der Umweltgutachterausschuss (Abschnitt 3, §§ 21 ff UAG) arbeitet Richtlinien für die Umsetzung dieses Gesetzes aus, benennt die Prüfer für die Zulassungsstelle, empfiehlt der Widerspruchsbehörde Sachverständige, berät das BMU bei Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten und fördert die Verbreitung von EMAS.
  • Widerspruchsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt (§ 24 UAG).
  • Aufsichtsbehörde für den Umweltgutachterausschuss und die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (§ 27, § 29 UAG).
  • Die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sind für die Führung der EMAS-Register verantwortlich.
  • Vor der Eintragung eines Standortes in das Register wird die zuständige Umweltbehörde angehört, damit sichergestellt ist, dass der Betrieb alle Umweltvorschriften einhält (§ 33 Abs. 3 UAG).

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 17 das Umweltauditgesetz an.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 124 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 12. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 01.01.2020)

Die Änderungen konkretisieren die EMAS-Novellierungen aus den Jahren 2017 und 2018 im UAG. Umweltgutachter sollen sich dahin qualifizieren, Aspekte der nachhaltigen Unternehmensführung zu prüfen, die im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem relevant sind. Durch die Aktualisierung der UAG-Fachkunderichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Gutachter ausreichend auf diese Aufgabe vorbereitet sind.

Änderung vom 27. Juni 2017

(Inkrafttreten am 31.12.2018)

Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Neuordnung der Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Anpassungen an das neue Strahlenschutzgesetz).

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 64 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Änderungen vom 25. November 2015

Die Novelle des Umweltauditgesetzes gibt Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen die rechtliche Grundlage, eine Zertifizierung auch nach der novellierten ISO 14001 durchzuführen. Das geänderte UAG ist am 03. Dezember in Kraft getreten - siehe hierzu Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung des Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltauditgesetzes.

Änderungen vom 07. August 2013

Durch Artikel 2 Abs. 43 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes ergeben sich vorwiegend redaktionelle Änderungen.

Änderungen vom 21. Januar 2013

Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften ergeben sich einige Änderungen im Umweltauditgesetz. Die Änderungen beziehen sich u.a. auf die Angaben in einem Zulassungsbescheid.

Änderungen vom 06. Dezember 2011

Grundlage der Änderungen ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes. Mit dem Gesetz wird das deutsche Recht an die teilweise geänderte Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst. Z. B. wird der Begriff der Gültigkeitserklärung im deutschen Recht durch den Begriff der Validierung, der Begriff der Eintragung durch den Begriff der Registrierung ersetzt. Zukünftig muss der Umweltgutachter zusätzlich zur Validierung der Umwelterklärung eine Erklärung abgeben, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften durch das Unternehmen vorliegen.

Änderung vom 11. August 2010

Durch Artikel 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften wurde ein neuer § 10a im Umweltauditgesetz eingefügt. Danach stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation gleich, wenn sie gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind.

Änderung vom 17. März 2008

Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften wurde der Begriff der Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 UAG) neu definiert.