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UIG - Umweltinformationsgesetz

Vollzitat: Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 geändert wurde (BGBl. I S. 306)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Unter Umweltinformationsrecht ist das Recht auf freien Zugang der Bürger zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen über die Umwelt zu verstehen.

Kernaussage des UIG ist, dass jedermann grundsätzlich einen Anspruch auf alle Informationen hat, die die Umwelt betreffen und die bei den Behörden vorhanden sind. Nur ausnahmsweise - in den vom Gesetz bezeichneten Fällen - dürfen Informationen verweigert werden, wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte (z. B. zum Schutz internationaler Beziehungen, die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit, während eines laufenden Gerichtsverfahrens, zum Schutz von personenbezogenen Daten und Urheberrechte).

Außerdem werden die informationspflichtigen Stellen verpflichtet, umfassender als bisher aktiv Umweltinformationen aufzuarbeiten und in angemessenem Umfang in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Für wen gilt die Regelung?

Auskünfte einholen kann jedermann, auch Vereine, Verbände oder politische Parteien. Erforderlich ist ein hinreichend bestimmter Antrag, nicht aber die ausdrückliche Berufung auf das UIG. Ein besonderes berechtigtes Interesse des Anfragenden ist nicht erforderlich. Der Antrag darf aber nicht missbräuchlich sein, wie das etwa bei Anfragen der Fall wäre, die offensichtlich nur Verwaltungsaufwand erzeugen sollen.

Wer ist zuständig?

Zur Auskunft verpflichtet sind nach dem neuen Gesetz nur noch informationspflichtige Stellen, der öffentlichen Verwaltung des Bundes.
Dies bedeutet, dass nunmehr alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen herauszugeben haben, unabhängig davon, ob sie spezielle Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 25. Februar 2021

(Inkrafttreten am 04. März 2021)

Die Kompetenzen des Bundesbeauftragen für Informationsfreiheiten werden in dem neu eingefügten § 7a UIG erweitert. Die Änderung in § 10 stellt klar, dass informationspflichtige Stellen des Bundes für die Erfüllung ihrer umweltinformationsrechtlichen Verpflichtung zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen das 2018 in Betrieb genommene UVP-Portal des Bundes nutzen können.

Änderung vom 20. Juli 2017

(Inkrafttreten am 29. Juli 2017)

Mit Art. 2 Abs. 17 (BGBl S. 2834) des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung wird das UIG angepasst.

Änderung vom 29. Mai 2017

(Inkrafttreten am 02.06.2017)

Durch Art. 16 des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben ergeben sich Änderungen in der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 UIG.

Hinweise

Am 14. Februar 2003 trat die neue Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates in Kraft.

Auf Bundesebene erfolgte die Umsetzung durch die Novelle des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3704). Aktuell gilt das Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl I S. 1643).

Da die Anwendung des neuen UIG sich nur noch auf informationspflichtige Stellen des Bundes bezieht, war eine ergänzende Regelung auf Landesebene in Form eines bayerischen UIG notwendig, das am 01. Januar 2007 in Kraft trat.