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16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung

Vollzitat: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990, BGBl. I S. 1036, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04. November 2020 (BGBl. I S. 2334)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für den Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). Die Änderung ist wesentlich, wenn durchgehende Fahrstreifen oder Gleise angebaut werden oder erheblich baulich eingegriffen wird. Bei einem erheblichen baulichen Eingriff gilt sie nur, wenn bestimmte, in der Verordnung genannte Mindesterhöhungen der Beurteilungspegel erreicht werden. Wenn die in § 2 16. BImSchV aufgeführten Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche überschritten werden, entsteht ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen (Lärmvorsorge) vorrangig am Verkehrsweg oder nachrangig bzw. ergänzend an den Umfassungsbauteilen der baulichen Anlagen mit schutzbedürftigen Räumen. Der Schallschutzanspruch entsteht unabhängig davon, ob für die Baumaßnahme ein Bebauungsplan- oder Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

Die Immissionsgrenzwerte dieser Verordnung können in Verbindung mit Nr. 7.4 der TA Lärm auch für Gewerbebetriebe von Bedeutung sein. Sie sind danach bei der Beurteilung der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern vom Betriebsgrundstück (z.B. Spedition) heranzuziehen. Werden sie überschritten, sind unter Umständen organisatorische Maßnahmen veranlasst, um die Verkehrsgeräusche soweit wie möglich zu vermindern.

Für wen gilt die Regelung?

Die Baulastträger der öffentlichen Straßen- oder Schienenwege sowie die Anlieger des jeweiligen Verkehrswegs, der neu gebaut oder umgebaut wird (vgl. Nr. 1, Abs. 1).

Insbesondere Gewerbebetriebe mit größerem Verkehrsaufkommen soweit es sich um den An- und Abfahrtverkehr zu einem Betriebsgrundstück handelt (vgl. Nr. 1, Abs. 2).

Wer ist zuständig?

Bei Baumaßnahmen im Sinne von Nr. 1 Abs. 1 sind in der Regel die jeweiligen Planfeststellungsbehörden zuständig. Bei der Planfeststellung von Straßen sind dies die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Für die genannten Vorhaben kommt auch die Aufstellung von Bebauungsplänen in Frage. Entsprechend sind dann die Gemeinden zuständig.

Welche Behörde für die Beurteilung des An- und Abfahrtverkehrs zu einem Betriebsgrundstück zuständig ist (vgl. Nr. 1, Abs. 2), hängt von der jeweiligen Art der Anlage ab und ist im Bayer. Immissionsschutzgesetz geregelt. Hiernach gelten folgende Zuständigkeiten:

Regierung

Anlagen der öffentlichen Stromversorgung, der öffentlichen Abfallbeseitigung sowie von Tierkörperbeseitigungsanstalten.

Bergamt

Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.

Kreisverwaltungsbehörde

Alle übrigen Anlagen.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 4. November 2020

(Inkrafttreten am 01. März 2021)

Durch die Änderung wurde das Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen (RLS-19) aktualisiert. Darüber hinaus gelten in „Urbanen Gebieten" die Immissionsgrenzwerte in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten.

Mit den Technischen Prüfvorschriften (TP KoSD-19) wird ein Verfahren zur Bestimmung von Korrekturwerten für die Geräuschemission von Straßendeckschichten inklusive Pflasterdecken und Plattenbelägen eingeführt. Die Korrekturwerte werden innerorts und außerorts sowie getrennt für Pkw und Lkw ermittelt.