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BauGB - Baugesetzbuch

Vollzitat: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

Vorschriften zur Aufstellung dieser Pläne und deren Sicherung, zu Entschädigung, Bodenordnung, Enteignung und Erschließung sind im Kapitel 1 "Allgemeines Städtebaurecht" dieses Gestzes zusammengefasst. Kapitel 2 "Besonderes Städtebaurecht" enthält u.a. Regelungen zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, zu Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten sowie zur Wertermittlung von Grundstücken.

Für wen gilt die Regelung?

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Umweltschutzes sind zu berücksichtigen. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Bauleitpläne sind außerdem den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.

Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Wer ist zuständig?

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 12. Juli 2023

(Inkrafttreten am 14. Januar 2024)

Die Änderungen betreffen den § 245e BauGB Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land.

Änderung vom 10. September 2021

(Inkrafttreten am 15. September 2021)

Die Anpassung des BauGB vom 10. September 2021 beinhaltet Änderungen des § 246 mit Einschub des § 246c "Sonderregelung für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden".

Änderung vom 08. August 2020

(Inkrafttreten am 14. August 2020, bzw. 01. November 2020)

Die Anpassung des BauGB vom 8. August 2020 beinhaltet Änderungen des § 249 "Sonderregelung zur Windenergie".

Neufassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017

(Gültig ab 01.10.2017)

Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist eine Neufassung des Baugesetzbuchs erstellt worden, welche am 10. November 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3634) veröffentlicht wurde. Sie dient damit zugleich der formellen Rechtsbereinigung und soll den Betroffenen die Rechtsanwendung erleichtern.

Änderung vom 30. Juni 2017

(Inkrafttreten am 06.07.2017, außer Nr. 2 und 3 Buchstabe b am 05.01.2018)

Mit der Gesetzesänderung soll das Baurecht an die geänderten Bedürfnisse beim Zusammenleben der Menschen angepasst werden, um eine angemessene innerstädtische Verdichtung zu ermöglichen. Durch das Hochwasserschutzgesetz II erhalten Gemeinden ferner zusätzliche Festsetzungsmöglichkeiten und können nun durch ihre Bauleitplanung Hochwasserschäden besser vorbeugen.
Einzelheiten finden sich in der Drucksache 18/10942 des Deutschen Bundestags vom 23.01.2017.

Änderung vom 29. Mai 2017

(Inkrafttreten am 02.06.2017)

Durch Art. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 BauGB verbessert.

Änderung vom 04. Mai 2017

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt wurden die §§ 6a, 10a und 13 b eingefügt und die Anlage 1 (Umweltbericht) neu gefasst.

Änderung vom 22. Juli 2011

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden werden insbesondere die §§ 248 und 249 eingefügt. Diese enthalten Sonderregelungen zur sparsamen und effizienten Energienutzung sowie zur Windenergie. Hierdurch soll der Klimaschutz und die Klimaanpassung in der Stadtentwicklung gefördert werden (§ 1 Abs. 5 Satz 2 und § 1a Abs. 5). Die Regelungen zu Flächennutzungs- und Bebauungsplänen (§§ 5 und 9) sowie zur Zulässigkeit entsprechender Anlagen im Außenbereich (§ 35) werden hierzu ergänzt.

Zur Darstellung in den Plänen werden mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden in der Planzeichenverordnung die Zeichen für "Erneuerbare Energien" und "Kraft-Wärme-Kopplung" hinzugefügt.

Änderung vom 12.04.2011

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE) werden die §§ 109 und 173 BauGB angepasst.

Änderung vom 31.07.2009

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts wird das Wasserhaltshaltsgesetz (WHG) neu gefasst. Die im BauGB enthaltenen Bezüge zum WHG werden angepasst.

Änderung vom 29.07.2009

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftpflege wird das Bundesnaturschutzgesetzes neu gefasst und der Begriff "Natura 2000-Gebiete" in das BauGB eingeführt.