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TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

Vollzitat: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 in der geänderten Fassung vom 01. Juni 2017 (Banz. S. 4643, Ausgabe vom 08. Juni 2017)
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Sie regelt, wie die Geräuschimmissionen neu zu errichtender oder bestehender Anlagen zu ermitteln und zu beurteilen sind.

Für wen gilt die Regelung?

Die TA Lärm wendet sich an Behörden und gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen.

Verschiedene Anlagen sind jedoch von der Anwendung ausgenommen, so z.B.:

  • Sportanlagen, die der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,
  • sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
  • nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen und
  • Baustellen.

Wer ist zuständig?

Regierung

  • für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder.
  • für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung sowie
  • für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen.

Bergamt

  • für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen

Kreisverwaltungsbehörde

  • für alle übrigen Anlagen

Aktuelle Änderungen

Neufassung zum 01. Juni 2017

Bei der Neufassung wird analog zur jüngsten Baurechtsnovelle eine neue Gebietskategorie "Urbane Gebiete" (zur Unterscheidung von Gewerbegebieten, Mischgebieten, Allgemeinen Wohngebieten usw.) eingeführt. Hier soll die Gesamtbelastung durch anlagenbezogene Geräusche die Richtwerte von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten.

Das Bundesumweltministerium hat in einem Schreiben vom 07. Juli 2017 auf einen redaktionellen Fehler bei der novellierten TA Lärm hingewiesen, der beim Vollzug der TA Lärm wegen der Offensichtlichkeit zu korrigieren ist:

Durch das Dazwischenschieben urbaner Gebiete in Nr. 6.1 hätte in Nr. 6.5 Satz 1 die Angabe "Buchstaben d bis f" durch die Angabe "Buchstaben e bis g" ersetzt werden müssen. In Nr. 7.4 die Angabe "Buchstaben c bis f" durch die Angabe "Buchstaben c bis g".