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OWiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vollzitat: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Unter Ordnungswidrigkeiten versteht man eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

Für wen gilt die Regelung?

Vom Ordnungswidrigkeitengesetz wird jeder betroffen, der im räumlichen Geltungsbereich des OWiG oder außerhalb dieses Geltungsbereiches auf einem Schiff oder Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die geahndet werden kann.

Wer ist zuständig?

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet (§ 35 OWiG).

Die sachliche Zuständigkeit wird auf Grund von § 36 OWiG in Bayern durch die Zuständigkeitenverordnung (ZustV) geregelt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 14. März 2023

(Inkrafttreten am 21. März 2023)

Die Änderung betrifft die Entnahme und Verwendung von Blutproben nach § 46 Absatz 4 Satz 2 OWiG.

Änderung vom 05. Oktober 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2022)

Mit Artikel 31 erfolgten Anpassungen in § 110c Satz 1 OWiG (Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren).

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 185 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 27. August 2017

(Inkrafttreten am 05.09.2017)

Die Änderung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrecht von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Stärkung des Schöffenrechts (Art. 5, S. 3297) in § 55 Abs. 2 OWiG.

Änderung vom 18. Juli 2016

(Inkrafttreten am 01.10.2021)

Der § 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes wird zum 1.10.2021 geändert. Dies geht aus Art. 4 Abs. 55 (BGBl S. 1672) in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes hervor.