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35. BImSchV - Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

Vollzitat: Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10.10.2006 (BGBl. S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer von vier Schadstoffgruppen. Die Zuordnung ergibt sich aus der im Kraftfahrzeugschein eingetragenen emissionsbezogenen Schlüsselnummer.

Erläuterung

Für die Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind Plaketten erhältlich.

Schadstoffgruppe 2: verkehrsrote Plakette mit einer 2
Schadstoffgruppe 3: verkehrsgelbe Plakette mit einer 3
Schadstoffgruppe 4: verkehrsgrüne Plakette mit einer 4

Folgen

Nach Eintrag des Kennzeichens auf der Plakette ist sie auf der Innenseite der Windschutzscheibe deutlich sichtbar anzubringen.

Über die Plakette wird die Zufahrt zu einer Umweltzone geregelt. Umweltzonen werden derzeit in mehreren Städten zur Reduzierung einer hohen Feinstaubbelastung geplant bzw. sind bereits eingerichtet.

Für wen gilt die Regelung?

  • Halter/Fahrer eines Kfz
  • Zulassungsbehörde
  • für die nach § 47a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen

Wer ist zuständig?

Ausgegeben werden die Plaketten von der Zulassungsbehörde sowie von den für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsstelle, für Sonderregelungen ist das Bayerische Innenministerium zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 05. Dezember 2007


Mit der Änderung der Kennzeichnungsverordnung sollen auch Pkw mit älteren Katalysatoren ("US Norm") eine grüne Plakette erhalten, die zur Einfahrt in Umweltzonen berechtigt. Außerdem wird die Vergabe von Plaketten für mit Rußpartikelfiltern nachgerüstete Lkw und Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1 geregelt.
Die Regelung folgt damit dem Beschluss des Bundesrates vom 21. September 2007. Die Länderkammer hatte einem entsprechenden Verordnungsentwurf der Bundesregierung vom Juli dieses Jahres mit der Maßgabe zugestimmt, dass eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Oldtimer, die ein "H"- oder "07"-Kennzeichen führen, vorgesehen würde. Um diese zusätzliche Forderung des Bundesrates mit dem europäischen Recht vereinbar zu gestalten, wurde zusätzlich eine Gleichwertigkeitsklausel für Oldtimer aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgenommen.

Hinweise

Durch Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem kann eine höhere Schadstoffgruppennummer erreicht werden. Näheres hierzu regelt die Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).