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37. BImSchV - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Vollzitat: Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote – 37. BImSchV) vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen. Sie sieht die Anrechnung strombasierter Kraftstoffe sowie von mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die seit dem Jahr 2015 geltende Treibhausgasquote vor.
Mit der Verordnung werden die Regelungen zur Treibhausgasquote den neu erlassenen EU-rechtlichen Vorgaben angepasst. Wasserstoff und Methan, die mit erneuerbarem Strom nicht-biogenen Ursprungs hergestellt wurden, können künftig auf die Treibhausgasquote angerechnet werden. In Raffinerien gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitete biogene Öle können bis einschließlich 2020 ebenfalls auf die Treibhausgasquote angerechnet werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für:

  • Hersteller von strombasierten Kraftstoffen
  • diejenigen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen zu versteuernde Kraftstoffe in Verkehr bringen (Mineralölwirtschaft)

Wer ist zuständig?

Im Bereich der strombasierten Kraftstoffe gibt es drei getrennte Vollzugsbereiche: netzentkoppelte Anlagen, netzgebundene Anlagen mit Nutzung von Stromüberschüssen sowie Bestandsanlagen. Das Umweltbundesamt ist für den Vollzug der Regelungen zu netzentkoppelten Anlagen und zu Bestandsanlagen zuständig, die Bundesnetzagentur für netzgebundene Anlagen mit Nutzung von Stromüberschüssen.
Im Bereich des Co-Processing überwacht die Biokraftstoffquotenstelle die Einhaltung der in § 37a BImSchG geforderten Treibhausgasquote.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 21. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 01.01.2021)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 44b Absatz 3 EEG 2017 sowie der Aufhebung des Netzausbaugebiets nach § 36c EEG 2017.