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EEV – Erneuerbare-Energien-Verordnung

Vollzitat: Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 02. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34 vom 08. Februar 2024) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung trifft Festlegungen bzgl. der Vermarktung von regenerativem Strom (nach § 39 EEG), sowie deren Vergütung (nach § 59 EEG). Des Weiteren wird die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage beschrieben (nach § 60 EEG). Auch Herkunfts- und Regionalnachweise sowie die entsprechenden Register werden geregelt. Schließlich wird die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt mit dem Erlass von Rechtsverordnungen auf Basis des EEG betraut.

Für wen gilt die Regelung?

Von der Regelung betroffen sind:

  • Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • Übertragungsnetzbetreiber

Wer ist zuständig?

Bundesnetzagentur, Umweltbundesamt

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 02. Februar 2024

(Inkrafttreten am 09. Februar 2024)

Die Änderungen betreffen § 15 EEV (Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) und beinhalten eine Ermächtigungsgrundlage nach Abs. 2 für das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographi zum Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung.

Änderungen vom 20. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 02. Januar 2023)

Die Änderungen betreffen Anpassungen an das Windenergie-auf-See-Gesetz.

Änderungen vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 29. Juli 2023)

Es gibt eine Änderung hinsichtlich der Ermittlung der EEG-Umlage. U.a. was die Mitteilung des EEG-Finanzierungsbedarfs durch die Übertragungsnetzbetreiber angeht.

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)

Diese Änderung hat die Vermarktung des EEG-Stroms zum Inhalt. So betrifft sie unter anderem die Transparenz der Vermarktungstätigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber sowie Anreize zur bestmöglichen Vermarktung.

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 87 die EEV an.

Änderung vom 16. Juli 2021

(Inkrafttreten am 27. Juli 2021)

Es wurde u.a. ein Absatz hinsichtlich der Vorgaben zur Ermittlung der EEG-Umlage ergänzt.

Änderung vom 14. Juli 2021

(Inkrafttreten am 19. Juli 2021)

Durch diese Änderungen werden Handlungsaufträge aus der letzten EEG-Novelle umgesetzt. Dazu gehört u. a. das Ausweisen von Kriterien an grünen Wasserstoff zur gesetzlichen Befreiung von der EEG-Umlage.

Änderung vom 21. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 01. Januar 2021, Ausnahmen am 01. Juli 2021)

In Artikel 10 der EEG-Novelle werden die erforderlichen Anpassungen in der EEV vorgenommen. Dadurch entfällt u. a. in § 5 Absatz 1 Satz 2 EEV künftig die Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber, bei der Veröffentlichung der Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr eine Prognose anzugeben. Herkunftsnachweise müssen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 EEV künftig spätestens 18 Monate nach Produktion der Energieeinheit entwertet werden.

Änderung vom 15. Juli 2020

(Inkrafttreten am 25.07.2020)

Die Änderung ermöglicht und regelt Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Änderung vom 25. Mai 2020

(Inkrafttreten am 29.05.2020)

Die Änderungen behandeln die Subdelegation an die Bundesnetzagentur und erweitern das Gesetz um § 15 "Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie".

Änderung vom 13. Mai 2019

(Inkrafttreten am 17.05.2019)

Geringfügige Änderungen zur Harmonisierung mit den Änderungen des EnWG.

Änderung vom 17. Dezember 2018

(Inkrafttreten am 21.12.2018)

Änderungen an § 14 "Subdelegation an das Umweltbundesamt".

Änderung vom 10. August 2017

(Inkrafttreten am 16.08.2017)

Bei der Ermittlung der EEG-Umlage werden nun auch Ausgaben berücksichtigt, die aufgrund von Verordnungsermächtigungen für grenzüberschreitende Ausschreibungen entstehen. Des Weiteren wird die Bundesnetzagentur nun zur Eignungsprüfung von Flächen der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie zur Festlegung der zu installierenden Leistung auf dieser Fläche ermächtigt