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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 548/2014 (Transformatoren)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21.05.2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren vom 21. Mai 2014 (ABl. L 152 vom 22. Mai 2014, S. 1–15)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Inkrafttreten: Diese Verordnung ist seit dem 11. Juni 2014 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen. Mit der ersten Stufe sind Mindestanforderungen ab dem 01. Juli 2015 zu erfüllen. Verschärfte Anforderungen der zweiten Stufe sind ab dem 01. Juli 2021 zu beachten.

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA festgelegt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. Dies betrifft Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren.

Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

  • Mindestanforderungen an die Energieleistung oder-effizienz von Mittelleistungstransformatoren
Mittelleistungstransformatoren müssen höchstzulässige Werte für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste oder Mindestwerte für den Wirkungsgrad erfüllen.


  • Mindestanforderungen an die Energieleistung oder-effizienz von flüssigkeitsgefüllten und Trocken-Großleistungstransformatoren
Diese Transformatoren müssen Mindestwerte für den Wirkungsgrad erfüllen.


  • Anforderungen an die Produktinformationen
Die Produktinformationen müssen ab 01. Juli 2015 Angaben zur Nennleistung, zu Kurzschluss- und Leerlaufverlusten, zur elektrischen (Nenn-) Leistung, dem maximalen Wirkungsgrad und dem Gewicht der Hauptbestandteile enthalten. Je nach Transformatortyp müssen diese Angaben auch teilweise auf dem Leistungsschild enthalten sein.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure und betrifft nur Transformatoren, die nach Inkrafttreten der Verordnung beschafft werden.
Diese Verordnung gilt nicht für:

  • Messwandler
  • Transformatoren mit Unterspannungswicklungen, die eigens zur Verwendung mit Gleichrichtern ausgelegt sind, um Gleichstrom zu liefern
  • Transformatoren für Öfen
  • Transformatoren für Offshore Anlagen
  • Transformatoren für den Notfallbetrieb
  • Transformatoren für den Eisenbahnbetrieb
  • Spezialtransformatoren für den Untertagebau und Tiefwasser-Anwendungen,
  • Erdungstransformatoren, Prüftransformatoren, Anfahrtstransformatoren,
  • Schweißtransformatoren
  • Mittelspannungstransformatoren bis 5 MVA
  • Großleistungstransformatoren ab 36 kV nach geprüfter Antragstellung

Wer ist zuständig?

Marktaufsichtsbehörden sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren ist ferner nötig, um die Marktdurchdringung von Technologien und Bauformoptionen zu verbessern, wodurch die Energieleistung oder -effizienz dieser Transformatoren gesteigert würde. Die Gesamtverluste aller Transformatoren in den 27 Mitgliedstaaten der EU beliefen sich 2008 auf 93,4 TWh jährlich. Das kostenwirksame Verbesserungspotenzial durch effizientere Bauformen wurde für das Jahr 2025 auf etwa 16,2 TWh jährlich geschätzt, was 3,7 Mt CO2-Emissionen entspricht.

Weiterführende Informationen

Links

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