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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 813/2013 (Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten 02. August 2013 (ABl. L 239 vom 6. September 2013, S. 136–161), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20. Dezember 2016)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten festgelegt. Der Geltungsbereich betrifft Geräte mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW sowie

  • Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
  • Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen


Dabei gelten folgende Begriffsdefinitionen:
  • Raumheizgeräte sind Vorrichtungen, die wasserbetriebene Zentralheizungsanlagen mit Wärme versorgen und mit einem Wärmeerzeuger ausgestattet sind.
  • Kombiheizgeräte werden als Raumheizgeräte genannt, die auch Wärme zur Bereitung von warmem Wasser bereitstellen und an eine externe Wasserzufuhr angeschlossen sind.
  • wasserbetriebene Zentralheizungsanlagen sind Vorrichtungen, in denen Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme zum Zwecke der Raumheizung dient.


Ausgenommen von der Verordnung sind folgende Produktgruppen:
  • Heizgeräte, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind
  • Heizgeräte für feste Brennstoffe
  • Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL 2010/75/EG) des Parlaments und des Rates fallen
  • Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen
  • Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft
  • Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW
  • Wärmeerzeuger, die vor dem 01. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, um identische Wärmeerzeuger und identische Heizgerätegehäuse zu ersetzen. Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackung muss deutlich angegeben sein, für welches Heizgerät es bestimmt ist.


Der Geltungsbeginn der einzelnen Ökodesign-Anforderungen erfolgt in drei Stufen (siehe Artikel 3 und Anhang II der Verordnung).


26. September 2015
  • Anforderungen an die Raumheizungs-Energieeffizienz, abhängig vom Geräte-Typ: 30 – 115 %
  • Anforderungen an den Schallleistungspegel für Geräte und Wärmepumpen, abhängig von der Nennleistung: 60 – 88 dB
  • Anforderungen an die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten, abhängig vom Lastprofil: 22-32%
  • Anforderungen an die zu bereitstellenden Produktinformationen


26. September 2017
  • Anforderungen an die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, abhängig vom Lastprofil: von 32 bis 64% (abhängig vom Lastprofil)
  • Anforderungen an die Raumheizung-Energieeffizienz, abhängig vom Raumheizungsgerätetyp : 36 bis 125%


26. September 2018
  • Anforderungen an Stickoxid-Emissionen, abhängig vom Heizgeräte-Typ: 56 bis 420 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert


Zusätzlich haben Händler und Lieferanten die zugehörige Energiekennzeichnungsverordnung 811/2013 anzuwenden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure, deren Produkte innerhalb der EU verkauft oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.
Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.


Durch die Anwendung dieser Verordnung werden in Verbindung mit der dazugehörigen Verordnung zur Energiekennzeichnung (EU Nr. 811/2013) bis 2020 jährliche Energieeinsparungen von 1900 PJ erwartet.