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EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz

Vollzitat: Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Der Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80% steigen. Zwischenziele für 2025 sind 40 bis 45 % bzw. für 2035 55 bis 60 % Anteil Erneuerbare Energien am Stromverbrauch.
Zudem soll der Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 % erhöht werden.

Das Gesetz regelt die Förderung und Marktintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas und enthält Regelungen zur Integration in das Elektrizitätsversorgungssystem. Das EEG gilt für Anlagen, die Strom im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erzeugen.

Für wen gilt die Regelung?

  • Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • Strom-Netzbetreiber
  • Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Wer ist zuständig?

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) klärt die Clearingstelle EEG/KWKG. Auf den Seiten der Clearingstelle finden Sie auch Antworten auf zahlreiche Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 05. Februar 2024

(Inkrafttreten am 09. Februar 2024)

Die Änderungen im EEG betreffen die Verlängerung der Realisierungs- und Pönalfristen sowie die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen.

Änderungen vom 22. Dezember 2023

(Inkrafttreten am 29. Dezember 2023)

In der neuesten Fassung des EEG gibt es durch die Ergänzung des § 100 durch Absatz 18 eine vorübergehende Sonderregelung für die Ausschreibung von Biomasseanlagen.
Anlagen, die zwischen 2021 und 2023 bezuschlagt wurden, können in den Ausschreibungen in den Jahren 2024 und 2025 einmalig für eine Leistungserhöhung ein Zusatzgebot abgeben.

Änderung vom 26. Juli 2023

(Inkrafttreten am 03. August 2023)

Die Änderung erfolgte aufgrund Art. 4 des „Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze." Der Netzanschluss für Photovoltaikanlagen bis 50 kW wird bei bereits bestehendem Netzanschluss auf dem Grundstück vorübergehend vereinfacht.
Die Regelungen zur Bemessungsleistung bei Biogasanlagen, die eine Vergütung von Strommengen nach EEG auch oberhalb der Höchstbemessungsleistung ermöglichen, wurden für die Jahre 2023 und 2024 verlängert.

Änderung vom 03. Juli 2023

(Inkrafttreten am 07. Juli 2023)

Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften passt in Art. 4 die §§ 97 und 98 EEG an die Änderungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an.

Änderung vom 22. Mai 2023

(Inkrafttreten am 27. Mai 2023)

Die Änderungen erfolgten durch Art. 3 des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende. Mit der Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes wurde auch § 9 EEG dahingehend geändert, dass die vorgesehene Fernüberwachung bzw. die Fernsteuerbarkeit der Anlagen durch den Netzbetreiber spätestens mit dem Einbau eines intelligenten Messsystems ermöglicht werden muss. Das gilt für EEG- oder KWK-Anlagen ab 7 kW (Abruf der Ist-Einspeisung) bzw. ab 25 kW (Abruf der Ist-Einspeisung und Fernsteuerung) sowie für Anlagen, wenn am Netzanschluss eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14 EnWG angeschlossen ist. Diese Verpflichtungen können auch durch Beauftragung des Messstellenbetreibers oder eines Dritten erfüllt werden.

Änderung vom 04. Januar 2023

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)

Es gibt Anpassungen im Baugesetzbuch bezüglich der Privilegierung von Solaranlagen bei der Errichtung parallel zu Autobahnen oder Schienenwegen. Die entsprechenden Verweise wurden in den §§ 37 und 48 EEG angepasst.

Änderung vom 20. Dezember 2022

Art. 5 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen ändert das EEG dahingehend, dass unter bestimmten Bedingungen bei Unterzeichnung der Ausschreibungsmengen für die Errichtung von Photovoltaik oder Windenergieanlagen die Höchstsätze durch die Bundesnetzagentur um bis zu 25 Prozent gegenüber dem vorher geltenden Höchstwert angehoben werden können (Inkrafttreten am 24. Dezember 2022).

Art. 6 EEG des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen hat folgende Auswirkungen auf das EEG (Inkrafttreten am 01. Januar 2023):
  • Für ausgeförderte Anlagen wird die Einspeisung auf höchstens 10 ct /kWh gedeckelt.
  • Die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für die Errichtung von Photovoltaik- und Biomethananlagen sowie Innovationsausschreibungen bei drohender Unterzeichnung der Ausschreibungen wurde angepasst.
  • Weitere Anpassungen erfolgten bei der Ausfallvergütung für Anlagenbetreiber und der Berichtspflicht der Strombörsen und Übertragungsnetzbetreiber bei negativen Strompreisen am Spotmarkt und bei den Zahlungen bei Pflichtverstößen.

Änderung vom 08. Oktober 2022

(Inkrafttreten am 13. Oktober 2022 bzw. 01. Januar 2023)
  • Bei Photovoltaikanlagen bis maximal 25 kW, die seit dem 14. September 2022 in Betrieb gegangen sind, entfällt die Pflicht zur Begrenzung auf 70% der Wirkleistung, wenn sie nicht fernsteuerbar sind. Für ältere Photovoltaikanlagen bis 7 kW entfällt die Pflicht ab 01. Januar 2023, eine Veränderung ist dem Netzbetreiber jedoch mitzuteilen.
  • Biogasanlagen, die nicht Biomethan verbrennen, dürfen unter bestimmten Umständen in den Kalenderjahren 2022 und 2023 mehr Strom einspeisen, und erhalten auch für diesen Strom eine Vergütung/ Marktprämie.
  • Zum Gebotstermin 15. Januar 2023 wird es eine zusätzliche Gebotsrunde zur Freiflächen-Photovoltaik geben (Krisenausschreibung). Die Leistung der bezuschlagten Anlagen darf nicht mehr als 100 MW betragen, die Anlagen müssen innerhalb von neun Monaten in Betrieb genommen werden.
  • Ab 01. Januar 2023 gilt eine neue Definition für sogenannte Agri-PV, die Höhe über Grund muss mindestens 2,10 m betragen. Bei der Ersetzung alter Anlagen kommt es zu Erleichterungen.

Änderung vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 01. Februar 2023)

Grundlage der Änderung ist Art. 4 des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergieanlagen an Land. Sie betrifft die Aufgaben des Kooperationsausschusses (§ 97 EEG) und das jährliche Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 EEG.

Änderung vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)

Grundlage ist Artikel 8 des 2. Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften. In § 22 Abs. 1 EEG, Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie, werden nach den Wörteren "Windenergieanlagen auf See" die Wörter "auf nicht zentral voruntersuchten Flächen" eingefügt.

Änderung vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023 bzw. 29. Juli 2022)

Grundlage ist das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiterer Maßnahmen im Stromsektor.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom liegt nun im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Dies wird bei vielen Planungsprozessen bei der Abwägung unterschiedlicher Interessen eine wichtige Rolle spielen.
Rückwirkend zum 01. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage abgeschafft.
Die Ausbauziele insbesondere für Wind und Photovoltaik wurden deutlich angehoben und Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von „Grünem Wasserstoff“ sowie zur wasserstoffbasierten Stromspeicherung neu ins Gesetz aufgenommen. Die Grenze zur Ausschreibungspflicht bei Photovoltaikanlagen wurde von 750 Kilowatt wieder auf 1 Megawatt angehoben. Bürgerenergiegenossenschaften können unter genau definierten Umständen von der Ausschreibungspflicht befreit werden, das gilt u.a. für PV-Projekte zwischen einem und sechs Megawatt (MW) und für Windprojekte bis 18 MW.
Bei PV-Freiflächenanlagen wurde die Förderkulisse erweitert, einerseits auf 500 m entlang von Autobahnen oder Schienenwegen sowie bei landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten und entwässerte landwirtschaftliche Flächen auf dauerhaft wiederzuvernässenden ehemaligen Moorböden. Für Photovoltaik auf künstlichen Gewässern (Floating-PV) wird ein Abstand von 40 m zum Gewässerrand festgelegt. Agri-PV soll auch auf Dauergrünland möglich sein.
Die Vergütungssätze für Photovoltaik werden auf die Werte von April 2022 festgeschrieben, es gibt eine höhere Vergütung für Anlagen, die voll ins Netz einspeisen. Dabei ist es möglich, auf einem Dach gleichzeitig eine Anlage für den Eigenverbrauch und eine zur Volleinspeisung gleichzeitig zu installieren. Um den Anschluss von kleineren PV-Anlagen (bis 30 kW) zu beschleunigen, muss der Netzbetreiber bei Inbetriebnahme der Anlage nicht mehr anwesend sein.
Bei der Biogaserzeugung wird der Einsatz von überjährigem Kleegras angereizt.
Durch Anpassungen im Referenzertragsmodell für neue Windenergieanlagen wurden die Fördervoraussetzungen für ertragsschwächere Standorte insbesondere in der Südregion verbessert.

Änderung vom 23. Mai 2022

(Inkrafttreten am 28. Mai 2022)

Die Änderung betrifft die EEG-Vergütung. Diese war bisher eine Umlage, die durch alle Stromverbraucher zu zahlen ist. Ab 01. Juli 2022 werden die für die Vergütung notwendigen Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Die EEG-Umlage für die Endverbraucher entfällt.

Änderung vom 16. Juli 2021

(Inkrafttreten am 27. Juli 2021)

Die Änderungen betreffen unter anderem die Möglichkeit, Standortgemeinden von großen Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen finanziell zu beteiligen und die Ausschreibungen von großen PV-Dachanlagen (größer 100 kW) und innovativen Freiflächenanlagen. Außerdem wird die Regelung zur Zahlung einer Flexibilitätsprämie bei bestehenden Biomasseanlagen in der Anschlussförderung angepasst.

Änderung vom 21. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 01. Januar 2021 mit Ausnahmen)

Die EEG-Novelle regelt die Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien neu. Sie legt fest, in welcher Geschwindigkeit die einzelnen Technologien wie Wind und Photovoltaik in den nächsten Jahren ausgebaut werden, damit das 65 Prozent-Ziel 2030 erreicht werden kann.

Änderung vom 08. August 2020

(Inkrafttreten am 14.08.2020)

Es wurde um das Ziel ergänzt, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 65 Prozent zu steigern.

Änderung vom 08. August 2020

(Inkrafttreten am 14.08.2020)

Der Förderdeckel von 52 GW installierter Solarleistung wurde aufgehoben.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 265 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 25. Mai 2020

(Inkrafttreten am 29.05.2020)

Die Änderungen betreffen die Behandlung von Bürgerenergiegesellschaften bei Ausschreibungen, die Fristen zur Einreichung von Nachweisen für das Antragsjahr 2020, die Verlängerung von Realisierungsfristen für bestimmte Projekte mit einem Zuschlag in einer Ausschreibung und die Flexibilitätsprämie von Biomasseanlagen.

Änderung vom 20. November 2019

(Inkrafttreten am 26.11.2019, Teile rückwirkend ab 01.01.2017 und 01.01.2019)

Die Änderung regelt die EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger neu und den zuvor enthaltenen Umgang mit der ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission durch eine Aufhebung der entsprechenden Absätze.

Änderung vom 13. Mai 2019

(Inkrafttreten am 17.05.2019)

Harmonisierung und Anpassung des Einspeisemanagements mit den Maßnahmen im Rahmen des Netzengpassmanagements, wie im EnWG formuliert.

Änderung vom 17. Dezember 2018

(Inkrafttreten am 21.12.2018 mit einigen Ausnahmen, die zum 01.01.2017 und 01.01.2018 in Kraft treten)

Die umfassenden Änderungen betreffen vor allem nachfolgende Punkte:
  • Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
  • Abgrenzungen bei der Betrachtung der EEG-Umlagepflichtigen Stromverbräuche durch Ergänzungen des §62 "Nachträgliche Korrekturen" um "Geringfügige Stromverbräuche Dritter" und "Messung und Schätzung"
  • Durch §88d wird die Bundesregierung zu Innovationsausschreibungen ermächtigt
  • Weiterhin Änderungen der technischen Vorgaben für Windkraftanlagen, der Bestimmungen zum Mieterstromzuschlag, der Ausschreibungsvolumina, inkl. Sonderausschreibungen sowie weiterer Ausschreibungsbestimmungen

Änderung vom 14. November 2018

(Inkrafttreten am 21.11.2018)

Es werden Änderungen beim Gülleeinsatz aufgrund von Sperren im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes behandelt.

Änderung vom 21. Juni 2018

(Inkrafttreten am 29.06.2018)

In den Übergangsvorschriften zu § 104 Abs. 8 Satz 1 EEG wurde für Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land der Gebotstermin 01. Mai 2018 um weitere Gebotstermine ergänzt.

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 25.07.2017, außer Art. 1 Nrn. 17, 21 und 32a ab 01.01.2017)

Es wurden umfangreiche Anpassungen vorgenommen, die unter anderem den Bereich des Mieterstroms betreffen.

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten ab 22.07.2017)

§ 57 Absatz 3 bzgl. des Ausgleichs zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern wurde um § 120 EnWG ergänzt.

Änderung vom 23. Juni 2017

(Inkrafttreten ab 03.01.2018)

In § 79 Absatz 7 und § 92 Nummer 5 wurden jeweils Verweise auf das Wertpapiergesetz aktualisiert.

Änderungen vom 22.12.2016

(Inkrafttreten ab 01.01.2017)

Einige der wesentlichen Änderungen betreffen:
  • Übertragung der besonderen Ausgleichsregelung des EEG auf das KWKG
  • Vorschriften zum Doppelförderungsverbot nach KWKG bzw. EEG
  • EEG-Umlagepflicht auch für Bestandsanlagen
  • Umstrukturierung der Vorschriften zur Eigenversorgung“

Änderungen vom 13.10.2016

Das EEG 2017 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien ab 01.01.2017 beschlossen. Es enthält die wichtige Änderung, dass die Förderhöhe für die meisten Erneuerbaren-Energien-Anlagen zukünftig über Ausschreibungen festgelegt werden soll.

Änderung vom 29. August 2016

Für erneuerbare-Energien-Anlagen gelten nun die Bestimmungen des Gesetzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG). Dieses beschreibt die Ausstattung von Messstellen sowie die Ausgestaltung und Aufgaben des Betriebs. Es sind außerdem auch Inhalte zu intelligenten Messsystemen und Datenkommunikation enthalten. Der Anlagenbetreiber kann den Messstellenbetrieb selbst übernehmen. Dann gelten die gleichen Anforderungen, die auch an einen Dritten als Messstellenbetreiber gestellt werden.

Änderungen vom 22. Dezember 2014

(Inkrafttreten am 31.Dezember 2014 - Punkt 2 rückwirkend zum 01.08.2014, die Regelungen waren von vornherein so beabsichtigt)

Das EEG 2014 wird mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geändert (BGBl 2014 I Nr. 63, S. 2406). Folgende Punkte werden geändert bzw. ergänzt:

  1. Im Bereich der besonderen Ausgleichsregelungen wurden für Schienenbahnen Regelungen eingefügt, die vor allem den Nachweis der Stromverbrauchsmengen betreffen. Damit soll verhindert werden, dass neue Schienenbahnen Wettbewerbsnachteile haben.

  2. Ergänzungen bei den Übergangsbestimmungen:
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, konnten ihren Strom bislang auch dann direkt vermarkten, wenn bestimmte Anforderungen (Bemessungsleistung <= 750 kW, bestimmter Anteil des Strom in KWK erzeugt etc.) für den Erhalt von Vergütungen nicht erfüllt waren (§ 33c EEG 2012). Mit der vorliegenden Änderung des EEG 2014 soll klargestellt werden, dass diese Regelung für Bestandsanlagen auch weiterhin gilt.
  • Zudem wird in den Übergangsbestimmungen ergänzt, dass die im EEG 2014 enthaltene Begriffsbestimmung für die Bemessungsleistung nicht für Anlagen anzuwenden ist, die unter dem EEG 2009 (oder früher) in Betrieb genommen wurden. Während das EEG 2014 die Bemessungsleistung nach den erzeugten Kilowattstunden bemisst, verweist das EEG 2009 auf die abgenommenen Kilowattstunden. Die neue Leistungsdefinition hätte für Anlagen zu Vergütungskürzungen führen können, wenn die Bemessungsleistung im Sinne des EEG 2014 bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Da dies vom Gesetzgeber mit der Neueinführung des Begriffs der „Bemessungsleistung“ nicht beabsichtigt war, wurden die Übergangsbestimmungen entsprechend ergänzt.

Änderung vom 22. Juli 2014

(Inkrafttreten am 01. August 2014 mit Inkrafttreten des EEG 2014)

Das EEG 2014 wird mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geändert (BGBl 2014 I Nr. 35, S. 1218). Dabei handelt es sich vor allem um redaktionelle Änderungen. Die Änderungen traten zusammen mit dem EEG 2014 in Kraft.

Änderungen vom 21. Juli 2014

Mit dem Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 wurde das EEG grundlegend geändert. Das Gesetz ist zum 01. August 2014 in Kraft getreten.

Das EEG 2014 enthält u. a. folgende wichtige Änderungen (wobei eine Reihe von Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen sind):
  • Ausbaukorridore: Für die einzelnen Energieträger sind jährlich Zuwachszahlen vorgesehen. 2.500 MW für PV, 2.500 MW für Windenergie an Land, bis zu 100 MW für Biomasse. Für Windenergie auf See sollen bis 2020 6.500 MW und bis 2030 15.000 MW insgesamt installiert sein. Gesteuert wird der Zubau über eine Anpassung der Förderung („atmender Deckel“/ Degression).
  • Direktvermarktung: Der erzeugte Strom soll zunehmend in die Direktvermarktung gehen. Dazu wurden weitgehende Regelungen zu Marktprämien eingeführt. Vergütungen werden noch für Strom aus kleineren Anlagen gewährt.
  • Photovoltaik: Für Freiflächenanlagen wird ein Ausschreibungsmodell eingeführt, d. h. eine Förderung erhält nur noch derjenige, der im Rahmen einer Ausschreibung den Zuschlag erhalten hat.
  • Biomasse: Für neue Anlagen über 100 kW gilt, dass nur noch die Hälfte der in einer Anlage erzeugbaren Strommenge vergütet wird. Dafür wird für die Bereitstellung der Kapazität für die flexible Stromerzeugung der sog. Flexibilitätszuschlag gewährt.
  • Durch den Wegfall der hohen Vergütung für nachwachsende Rohstoffe sollen künftig wieder vermehrt Rest- und Abfallstoffe bei der Biogaserzeugung zum Einsatz kommen.
  • Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen: Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage sind künftig die Auflistung der Branche im Anhang 4 des EEG, ein Stromverbrauch von mehr als 1 GWh, das Erreichen einer Stromkostenintensität (definiertes Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung) von 16 % (für 2015 bzw. 17 % für 2016) bzw. 20 % je nach Branchenzuordnung sowie ein Energiemanagement im Unternehmen. Für die erste Gigawattstunde ist die EEG-Umlage in voller Höhe zu entrichten, für den darüber hinaus verbrauchten Strom fallen 15 Prozent der Umlage an, wobei eine Maximalbegrenzung vorgesehen ist.
    Vom BAFA wurden hierzu eine Übersicht veröffentlicht:


  • Eigenstromerzeugung: Für selbst verbrauchten Strom aus neu errichteten Anlagen ist die EEG-Umlage zu entrichten. Für Kleinanlagen sind Bagatellgrenzen vorgesehen. Die Umlage wird vermindert, wenn der Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlage oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen stammt.

Änderungen vom 17. August 2012

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien (PV-Novelle) wurde das EEG inhaltlich geändert. Das Gesetz ist rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat vorab eine konsolidierte (unverbindliche) Fassung des Gesetzestextes veröffentlicht.

Änderungen vom 28. Juli 2011

Die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz erfolgte durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Änderungen treten zum 01.01.2012 in Kraft. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat vorab eine konsolidierte (unverbindliche) Fassung des Gesetzestextes veröffentlicht. Ziel der Gesetzesreform war u. a. die weitere Förderung der erneuerbaren Energien. Bis zum Jahr 2020 soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf mindestens 35% erhöht werden. 2030 sollen es 50%, 2040 65% und 2050 80% sein. Außerdem wurden die Voraussetzungen für besondere Ausgleichsregelung bei stromintensiven Unternehmen (EEG-Abgabe) neu gefasst. Demnach kann eine Begrenzung zukünftig bereits bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgen, wenn der Stromverbrauch mehr als 1 GWh beträgt und das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 14% überschreitet.

Für die verschiedenen erneuerbaren Energien gelten ab 01.01.2012 u. a. folgende neue Regelungen:
  • Wind an Land: Der Systemdienstleistungs-Bonus für Neuanlagen (bisher befristet bis 31.12.2013) wurde bis zum 31.12.2014, für Bestandsanlagen sogar bis zum 31.12.2015 verlängert.
  • Wind auf See: Integration der Sprinterprämie (2 ct/kWh) in die Anfangsvergütung, so dass diese von 13 auf 15 ct/kWh steigt.
  • Biomasse: Für Neuanlagen Streichung der Förderung von Strom aus flüssiger Biomasse
  • Wasserkraft: Vereinheitlichung des Vergütungszeitraums auf 20 Jahre
  • Photovoltaik (PV): Die Integration von PV-Anlagen ins Netz wird vorangetrieben. So werden PV-Anlagen z. B. ins Einspeisemanagement einbezogen.
Eine ausführliche Darstellung der Eckpunkte sowie weitere Informationen und häufig gestellte Fragen zur EEG-Novelle finden Sie hier:

Änderungen vom 21. Juli 2011

Die Änderungen erfolgten durch Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels. Die Gesetzesänderungen betreffen Betreiber von Biogas- und Biomasseanlagen und sind zum Teil erst ab dem 01.01.2013 gültig.
  • So sind z. B. ab diesem Datum Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetrieber auch die Anzahl der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen mitzuteilen.
  • In Anlage 3 des EEG werden folgende Nummern angehängt:
    • Nummer V "Bonushöhe"
    • Nummer VI "Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes"
  • Der KWK-Bonus nach Nummer V (3,0 Cent pro Kilowattstunde) verringert sich für Strom aus Anlagen, die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten, um das Wertäquivalent der für die gekoppelte Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 30. September im elektronischen Bundesanzeiger.

Änderung vom 12. April 2011

Die Änderung erfolgte durch Artikel 1 des Europarechtsanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien (EAG EE). Das Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen am EEG:
  • Die elektronische Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Erneuerbaren Energien wird ermöglicht. Zu diesem Zwecke schafft das EAG EE die Grundlagen für die Einrichtung eines elektronischen Registers für Herkunftsnachweise. Die Herkunftsnachweise werden künftig nicht mehr von Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachtern, sondern vom Umweltbundesamt (UBA) ausgestellt, das auch für die Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zuständig sein wird. Zur weiteren Ausgestaltungen wird eine Verordnungsermächtigung in das EEG 2009 eingefügt.
  • Netzbetreiber werden verpflichtet, Einspeisewilligen Zeitpläne für die Bearbeitung von Anschlussbegehren und für die Herstellung des Netzanschlusses zu übermitteln sowie Informationen zur Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes und einen Voranschlag über die der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu erteilen.
  • Die Verordnungsermächtigung für die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wird neugefasst und erweitert, um u.a. die Einführung von sozialen Nachhaltigkeitskriterien und Vertrauensschutzregelungen in der BioSt-NachV zu ermöglichen.
  • Die Degression bei PV-Anlagen wird geändert.
  • Das sog. Grünstromprivileg wird auf 2 Cent/kWh begrenzt.

Änderungen vom 11. August 2010

Es erfolgte eine Änderung des EEG durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften:

In § 3 Nr. 12 EEG ist bei der Begriffsbestimmung "Umweltgutachterin oder Umweltgutachter" die Einschränkung auf Personen bzw. Organisationen mit einer Zulassung im Bereich der Elektrizitätserzeugung entfallen, an einigen anderen Stellen wird jetzt gesondert auf eine Einschränkung auf Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter mit einer Zulassung für einen bestimmten Bereich hingewiesen. Weitere Änderungen des EEG erfolgten durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (sog. PV-Novelle):

  1. einmalige Absenkung der Vergütung
    • in einer ersten Phase zum 1. Juli 2010
      • für sog. Gebäudeanlagen (§ 33 Abs. 1 EEG) um 13%,
      • für Anlagen auf bereits versiegelten Flächen oder auf Konversionsflächen (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EEG) um 8 %,
      • für alle anderen sog. Freiflächenanlagen um 12%;
    • in einer zweiten Phase Absenkung der Vergütung für Strom aus Anlagen, die nach dem 30. September 2010 in Betrieb gegangen sind, um zusätzlich jeweils 3%, unter Ausnahme all jener sog. „Freiflächenanlagen“, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebeauungsplan errichtet wurden,
  2. Streichung des Vergütungsanspruchs für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen bei Inbetriebnahme nach dem 1. Juli 2010 mit Ausnahme von Anlagen, die sich im Bereich von vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden und die noch 2010 in Betrieb genommen werden;
  3. Erweiterung der sogenannten „Konversionsflächen“ um solche aus verkehrlicher oder wohnungsbaulicher Nutzung;
  4. Einführung eines Vergütungsanspruches für PV-Anlagen, die mit einer Entfernung von bis zu 110 m längs vom Fahrbahnrand von Autobahnen oder Schienenwegen liegen;
  5. Einführung eines Vergütungsanspruches für PV-Anlagen auf Flächen, die als Gewerbe- oder Industriegebiet bauplanerisch ausgewiesen sind, unabhängig von der Vornutzung der beplanten Fläche;
  6. Aufhebung des Stichtages 1. Januar 2015 für die Vergütung der förderungsfähigen „Freiflächenanlagen“;
  7. Anpassung der Degression an die Marktentwicklung, d.h.
    • bei PV-Zubau um 2500 bis 3500 MW / Jahr Beibehaltung der Degression von 9%,
    • bei Zubau über 3500 MW / Jahr Erhöhung der Degression schrittweise in Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung in 2011 bzw. ab 2012 um 1 - 12%),
    • bei Zubau unter 2500 MW / Jahr Verringerung der Degression schrittweise in Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung in 2011 bzw. ab 2012 um 1 - 7,5%);
  8. Erhöhung der Anlagengröße, bis zu der der sog. „Eigenverbrauch“ (§ 33 Abs. 2 EEG) vergütet wird, auf bis einschließlich 500 kW und Festsetzung der Eigenverbrauchsvergütung auf die Einspeisevergütung verringert um 16,38 Cent/kWh für bis zu 30% Eigenverbrauchsanteil bzw. auf Einspeisevergütung verringert um 12 Cent/kWh für den 30% überschreitenden Eigenverbrauchsanteil;
  9. Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung sowie eine verlängerte Antragsfrist für bestimmte stromintensive Unternehmen im Rahmen des Belastungsausgleiches.

Änderung vom 22. Dezember 2009

Durch Art. 12 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurden die in § 66 EEG genannten Übergangsbestimmungen geändert. Demnach gelten Anlagen, die im Rahmen einer modularen Anlage betrieben werden, als einzelne Anlagen.

Änderung vom 29. Juli 2009

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2010 wurden die im EEG enthaltenen Bezüge zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) angepasst.

Die wichtigsten Änderungen des EEG 2009:

  • attraktive Gestaltung des Repowering
  • Verbesserung der Bedingungen für die Offshore-Windkraft
  • Verbesserung der Netzintegration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mitsamt der Regelung des Einspeisemanagements
  • Meldepflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen, die nach dem 01.01.2009 errichtet wurden und deren erzeugter Strom nach dem EEG vergütet werden soll
Die Bekanntgabe erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 31.10.2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009)