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EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz

Vollzitat: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist.

Was wird geregelt?

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Das Gesetz soll dazu führen, den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Ziel ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% und danach weiter zu erhöhen.

Das Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.

Für wen gilt die Regelung?

  • Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • Strom-Netzbetreiber
  • Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Wer ist zuständig?

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).

Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) klärt die Clearingstelle EEG. Auf den Seiten der Clearingstelle EEG finden Sie auch Antworten auf zahlreiche Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 17. August 2012

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien (PV-Novelle) wurde das EEG inhaltlich geändert. Das Gesetz ist rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat vorab eine konsolidierte (unverbindliche) Fassung des Gesetzestextes veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch die PV-Novelle finden Sie unter weiterführenden Informationen.

Änderungen vom 28. Juli 2011

Die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz erfolgte durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Änderungen treten zum 01.01.2012 in Kraft. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat vorab eine konsolidierte (unverbindliche) Fassung des Gesetzestextes veröffentlicht. Ziel der Gesetzesreform war u. a. die weitere Förderung der erneuerbaren Energien. Bis zum Jahr 2020 soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf mindestens 35% erhöht werden. 2030 sollen es 50%, 2040 65% und 2050 80% sein. Außerdem wurden die Voraussetzungen für besondere Ausgleichsregelung bei stromintensiven Unternehmen (EEG-Abgabe) neu gefasst. Demnach kann eine Begrenzung zukünftig bereits bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgen, wenn der Stromverbrauch mehr als 1 GWh beträgt und das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 14% überschreitet.

Für die verschiedenen erneuerbaren Energien gelten ab 01.01.2012 u. a. folgende neue Regelungen:
  • Wind an Land: Der Systemdienstleistungs-Bonus für Neuanlagen (bisher befristet bis 31.12.2013) wurde bis zum 31.12.2014, für Bestandsanlagen sogar bis zum 31.12.2015 verlängert.
  • Wind auf See: Integration der Sprinterprämie (2 ct/kWh) in die Anfangsvergütung, so dass diese von 13 auf 15 ct/kWh steigt.
  • Biomasse: Für Neuanlagen Streichung der Förderung von Strom aus flüssiger Biomasse
  • Wasserkraft: Vereinheitlichung des Vergütungszeitraums auf 20 Jahre
  • Photovoltaik (PV): Die Integration von PV-Anlagen ins Netz wird vorangetrieben. So werden PV-Anlagen z. B. ins Einspeisemanagement einbezogen.
Eine ausführliche Darstellung der Eckpunkte sowie weitere Informationen und häufig gestellte Fragen zur EEG-Novelle finden Sie hier:

Änderungen vom 21. Juli 2011

Die Änderungen erfolgten durch Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels. Die Gesetzesänderungen betreffen Betreiber von Biogas- und Biomasseanlagen und sind zum Teil erst ab dem 01.01.2013 gültig.
  • So sind z. B. ab diesem Datum Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetrieber auch die Anzahl der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen mitzuteilen.
  • In Anlage 3 des EEG werden folgende Nummern angehängt:
    • Nummer V "Bonushöhe"
    • Nummer VI "Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes"
  • Der KWK-Bonus nach Nummer V (3,0 Cent pro Kilowattstunde) verringert sich für Strom aus Anlagen, die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten, um das Wertäquivalent der für die gekoppelte Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 30. September im elektronischen Bundesanzeiger.

Änderung vom 12. April 2011

Die Änderung erfolgte durch Artikel 1 des Europarechtsanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien (EAG EE). Das Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen am EEG:
  • Die elektronische Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Erneuerbaren Energien wird ermöglicht. Zu diesem Zwecke schafft das EAG EE die Grundlagen für die Einrichtung eines elektronischen Registers für Herkunftsnachweise. Die Herkunftsnachweise werden künftig nicht mehr von Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachtern, sondern vom Umweltbundesamt (UBA) ausgestellt, das auch für die Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zuständig sein wird. Zur weiteren Ausgestaltungen wird eine Verordnungsermächtigung in das EEG 2009 eingefügt.
  • Netzbetreiber werden verpflichtet, Einspeisewilligen Zeitpläne für die Bearbeitung von Anschlussbegehren und für die Herstellung des Netzanschlusses zu übermitteln sowie Informationen zur Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes und einen Voranschlag über die der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu erteilen.
  • Die Verordnungsermächtigung für die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wird neugefasst und erweitert, um u.a. die Einführung von sozialen Nachhaltigkeitskriterien und Vertrauensschutzregelungen in der BioSt-NachV zu ermöglichen.
  • Die Degression bei PV-Anlagen wird geändert.
  • Das sog. Grünstromprivileg wird auf 2 Cent/kWh begrenzt.

Änderungen vom 11. August 2010

Es erfolgte eine Änderung des EEG durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften:

In § 3 Nr. 12 EEG ist bei der Begriffsbestimmung "Umweltgutachterin oder Umweltgutachter" die Einschränkung auf Personen bzw. Organisationen mit einer Zulassung im Bereich der Elektrizitätserzeugung entfallen, an einigen anderen Stellen wird jetzt gesondert auf eine Einschränkung auf Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter mit einer Zulassung für einen bestimmten Bereich hingewiesen. Weitere Änderungen des EEG erfolgten durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (sog. PV-Novelle):

  1. einmalige Absenkung der Vergütung
    • in einer ersten Phase zum 1. Juli 2010
      • für sog. Gebäudeanlagen (§ 33 Abs. 1 EEG) um 13%,
      • für Anlagen auf bereits versiegelten Flächen oder auf Konversionsflächen (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EEG) um 8 %,
      • für alle anderen sog. Freiflächenanlagen um 12%;
    • in einer zweiten Phase Absenkung der Vergütung für Strom aus Anlagen, die nach dem 30. September 2010 in Betrieb gegangen sind, um zusätzlich jeweils 3%, unter Ausnahme all jener sog. „Freiflächenanlagen“, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebeauungsplan errichtet wurden,
  2. Streichung des Vergütungsanspruchs für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen bei Inbetriebnahme nach dem 1. Juli 2010 mit Ausnahme von Anlagen, die sich im Bereich von vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden und die noch 2010 in Betrieb genommen werden;
  3. Erweiterung der sogenannten „Konversionsflächen“ um solche aus verkehrlicher oder wohnungsbaulicher Nutzung;
  4. Einführung eines Vergütungsanspruches für PV-Anlagen, die mit einer Entfernung von bis zu 110 m längs vom Fahrbahnrand von Autobahnen oder Schienenwegen liegen;
  5. Einführung eines Vergütungsanspruches für PV-Anlagen auf Flächen, die als Gewerbe- oder Industriegebiet bauplanerisch ausgewiesen sind, unabhängig von der Vornutzung der beplanten Fläche;
  6. Aufhebung des Stichtages 1. Januar 2015 für die Vergütung der förderungsfähigen „Freiflächenanlagen“;
  7. Anpassung der Degression an die Marktentwicklung, d.h.
    • bei PV-Zubau um 2500 bis 3500 MW / Jahr Beibehaltung der Degression von 9%,
    • bei Zubau über 3500 MW / Jahr Erhöhung der Degression schrittweise in Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung in 2011 bzw. ab 2012 um 1 - 12%),
    • bei Zubau unter 2500 MW / Jahr Verringerung der Degression schrittweise in Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung in 2011 bzw. ab 2012 um 1 - 7,5%);
  8. Erhöhung der Anlagengröße, bis zu der der sog. „Eigenverbrauch“ (§ 33 Abs. 2 EEG) vergütet wird, auf bis einschließlich 500 kW und Festsetzung der Eigenverbrauchsvergütung auf die Einspeisevergütung verringert um 16,38 Cent/kWh für bis zu 30% Eigenverbrauchsanteil bzw. auf Einspeisevergütung verringert um 12 Cent/kWh für den 30% überschreitenden Eigenverbrauchsanteil;
  9. Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung sowie eine verlängerte Antragsfrist für bestimmte stromintensive Unternehmen im Rahmen des Belastungsausgleiches.

Änderung vom 22. Dezember 2009

Durch Art. 12 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurden die in § 66 EEG genannten Übergangsbestimmungen geändert. Demnach gelten Anlagen, die im Rahmen einer modularen Anlage betrieben werden, als einzelne Anlagen.

Änderung vom 29. Juli 2009

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2010 wurden die im EEG enthaltenen Bezüge zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) angepasst.

Die wichtigsten Änderungen des EEG 2009:

  • attraktive Gestaltung des Repowering
  • Verbesserung der Bedingungen für die Offshore-Windkraft
  • Verbesserung der Netzintegration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mitsamt der Regelung des Einspeisemanagements
  • Meldepflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen, die nach dem 01.01.2009 errichtet wurden und deren erzeugter Strom nach dem EEG vergütet werden soll
Die Bekanntgabe erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 31.10.2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009)