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SchadRegProtAG - Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadRegProtAG) vom 06. Juni 2007 (BGBl. I 2007 S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873 geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Ausführungsgesetz regelt u.a.

  • die Errichtung und Unterhaltung des der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugänglichen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters durch das Umweltbundesamt (UBA),
  • die Form der Berichterstattung der betroffenen Betreiber an die zuständigen Behörden und die Termine sowie
  • den Datenaustausch zwischen Landesbehörden, Umweltbundesamt und Europäischer Kommission.

Für wen gilt die Regelung?

Das Gesetz betrifft Betriebseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, in denen eine oder mehrere der in Anhang I besagter Verordnung genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, im Einzelfall über den in Anhang I weiter angegebenen Kapazitätsschwellenwerten (§ 3 SchadRegProtAG). Nach Art. 5 der Verordnung sind Freisetzungen von geregelten Schadstoffen, im Einzelfall über Schwellenwerten nach Anhang II, Verbringungen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen über den angegebenen Mengenschwellen und Verbringungen von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen (ggf. mit Schwellenwerten) im Abwasser berichtspflichtig (weitere Details siehe Art. 5). Der Link zu dieser Verordnung findet sich unten, auch ein LfU-Link mit Informationen zur Abgabeform.

Wer ist zuständig?

Neben dem Umweltbundesamt (UBA) haben die zuständigen Behörden der Länder Vollzugsaufgaben zu erfüllen.

Nach der Verordnung über das Landesamt für Umwelt (LfUV) ist das LfU für den Vollzug des SchadRegProtAG in Bayern zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 9. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 15. Dezember 2020)

Das Gesetz wird mit Art. 1 des Ersten (Artikel-)Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. März 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert. Die Änderung geht auf die mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.06.2019, S. 115) geänderte Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zurück. Über die einzelnen Änderungen (verkürzte Berichtsfristen, Änderungen bezüglich der zu meldenden Daten sowie im Umgang mit vertraulichen Betreiberdaten) informiert das BMU.