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BinSchAbfÜbkAG – Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Vollzitat: Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG) vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz enthält Ausführungsbestimmungen zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) für Deutschland.

Im Übereinkommen sind Grundsätze, wie sie auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt sind, für die Binnenschifffahrt umgesetzt. Anlage 2 und die zugehörigen Anhänge enthalten Aussagen zu den anfallenden Abfällen und zur Abfallentsorgung. Der Umgang mit Waschwässern oder z. B. "häuslichem" Abwasser wird zudem behandelt.

Neben dem Ausführungsgesetz gibt es CDNI-Verordnungen, z.B.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von Häfen, gewerbsmäßig betriebene Umschlagstellen/-anlagen, Bunkerstellen, Stammliegeplätze und Übernachtungsliegeplätze (allg. Anlegestellen) sowie Schiffsbetreiber, Schiffsführer, Befrachter, die Ladungsempfänger etc.

Wer ist zuständig?

Sowohl im Übereinkommen wie im Ausführungsgesetz sind Zuständigkeiten und zuständige Stellen festgelegt.

Mit der (bayerischen) Abfallzuständigkeitsverordnung sind Teilaufgaben der Wasserschutzpolizei sowie der Regierung der Oberpfalz und den Kreisverwaltungsbehörden mit Häfen, Anlegestellen etc. (Landratsämter und Umweltämter der kreisfreien Städte) zugeordnet.

Hinweise

Änderungen und Weiterentwicklungen des CDNI sowie nationale Ergänzungen werden in Deutschland, sofern möglich, mittels Verordnungen geregelt.


Änderung des CDNI-Übereinkommens
Entsprechend Art. 2 tritt das Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt am 12. September 2020 in Kraft. Der Tag, an dem der Beschluss CDNI 2017-I-4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Weiterführende Informationen

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