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AbfBeauftrV - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Vollzitat: Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die in § 2 AbfBeauftrV aufgeführten Betreiber von Anlagen, Abfallbesitzer und Betreiber von Rücknahmesystemen haben einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragten anordnen.

Besondere Fälle wie der Abfallbeauftragte im Konzern oder das Entfallen der Pflicht zur Bestellung sind in den §§ 3 bis 7 AbfBeauftrV geregelt.

Abfallbeauftragte müssen zuverlässig und fachkundig sein, sie müssen sich regelmäßig fortbilden (siehe §§ 8 und 9 AbfBeauftrV).

Für wen gilt die Regelung?

Für in § 2 AbfBeauftrV aufgeführte Betreiber von Anlagen, Abfallbesitzer sowie Betreiber von Rücknahmesystemen

Wer ist zuständig?

In Bayern sind nach Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) für den Vollzug der Verordnung zuständig. Das Bayerische Landesamt ist für die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Sach- und Fachkunde zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 28. April 2022

(Inkrafttreten am 6. Mai 2022)

Mit Art. 4 (BGBl. S. 720) der Verordnung wird die AbfBeauftrV um einen weiteren bestellpflichtigen Personenkreis erweitert: Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.

Weiterführende Informationen

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