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AltölV - Altölverordnung

Vollzitat: Altölverordnung (AltölV) vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Altölverordnung gilt für

  1. die stoffliche Verwertung,
  2. die energetische Verwertung und
  3. die Beseitigung von Altöl.
Sie gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für

  1. Hersteller, Vertreiber etc. (Kennzeichnung nach § 7, Rücknahme nach § 8 Abs. 1 AltölV),
  2. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
  3. Betreiber von Altölbehandlungs- und -entsorgungsanlagen und
  4. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Die Vertreiber, die Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl an Endverbraucher abgeben, sind zur Rücknahmepflicht dieser Öle verpflichtet (verordnete Rücknahme, siehe auch § 50 Abs. 3 Nachweisverordnung). Die Details sowie die Rücknahme von im Gewerbe und z. B. in der Schifffahrt anfallenden gebrauchten Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl durch den Mineralölhandel, Hersteller etc. sind in den §§ 8 und 9 AltölV geregelt.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Aktuelle Änderungen

Änderung 5. Oktober 2020

(Inkrafttreten am 15. Oktober 2020)

Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft (Näheres siehe BMUV-Link). Entsprechend dem geänderten § 8 AltölV hat der Internet- und Versandhandel für an Endverbraucher abgegebenes Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl wie stationäre Händler eine Annahmestelle nachzuweisen (siehe § 8 Abs. 5 AltölV).

Weiterführende Informationen

Links