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Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 für die Angabe der Kapazität auf Geräte- und Fahrzeugbatterien oder Akkumulatoren

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. EU L 313 vom 30. November 2010, S. 3)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für sekundäre, d. h. wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien, also Akkumulatoren, kurz Akkus. Ausgenommen sind die eingebaute Akkus, die nicht entnommen werden sollen (Details siehe Anhang I der Verordnung).

In der Verordnung werden die Bestimmung der Kapazität sowie die Gestaltung, Mindestgröße und Anbringung der Kapazitätsangabe in der festgelegten Maßeinheit geregelt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für die Hersteller von wiederaufladbaren Geräte- sowie Fahrzeugbatterien oder Akkumulatoren.

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug des Batteriegesetzes sind entsprechend der Abfallzuständigkeitsverordnung im Allgemeinen die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.

Nach Bayerischem Abfallwirtschaftsgesetz liegt die sachliche Zuständigkeit für europäische Verordnungen bei den Bezirksregierungen.